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HOSI Wien verurteilt

SOS Meinungsfreiheit – 3. Akt

Veröffentlicht am 5. Mai 2006
Nachdem der Freispruch der HOSI-WIen-Aktivisten in der Ehrenbeleidigungsklage des ÖVP-Abgeordneten Walter Tancsits in der Berufung vom Oberlandesgericht aufgehoben und zur Neuverhandlung ans Landesgericht zurückverweisen worden war, war klar, dass es diesmal zu einer Verurteilung kommen musste. In den LN 3/2006 schilderte ich den aktuellen Stand der Dinge.

Der vom ÖVP-Nationalratsabgeordneten Walter Tancsits gegen die HOSI-Wien-Aktivisten CHRISTIAN HÖGL und Kurt Krickler angestrengte Ehrenbeleidigungsprozess ist nunmehr nach einer zweiten Runde am 21. April 2006 in erster Instanz abgeschlossen worden. Diese Runde ging 2:1 für Tancsits aus: Obmann Christian Högl wurde abermals freigesprochen: Als Webadministrator ist er nicht dafür verantwortlich zu machen, dass der Text mit den inkriminierten Äußerungen nicht vom Website der HOSI Wien genommen wurde. Der Autor dieser Zeilen, dem diese Äußerungen zuzuordnen sind und der als Generalsekretär des Vereins die Medienaussendung an die Austria Presse Agentur (APA) zur Weiterverbreitung über deren Original-Text-Service (OTS) geschickt und auf die Homepage der HOSI Wien gestellt hat, wurde zu einer auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von € 240,– verurteilt. Die HOSI Wien wurde als Medieninhaberin zu einer direkten Entschädigungszahlung an Tancsits in der Höhe von € 1.500,– verurteilt.

Es war bereits vor der Verhandlung klar, dass es zu diesen Verurteilungen kommen würde, denn die Richterin musste der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts folgen, das vergangenen Jänner den ursprünglichen Freispruch in allen Punkten vom April des Vorjahres aufgehoben hatte (vgl. zuletzt LN 2/2006, S. 11). Offen war nur mehr, ob Christian wieder freigesprochen würde sowie die Höhe der Strafe und der Entschädigungszahlung.

 

Teurer Spaß

Wir haben jedoch volle Berufung eingelegt. Nun geht die Sache wieder zurück ans OLG. Da nicht damit zu rechnen ist, dass das OLG seine rechtliche Beurteilung ändern wird – der dreiköpfige Richtersenat vertrat bei seiner Aufhebung des Freispruchs die Auffassung, die inkriminierten Äußerungen stellten sehr wohl einen strafbaren Wertungsexzess dar –, wird uns wohl nichts anderes übrigbleiben, als bis nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen. Durch Christian Högls neuerlichen Freispruch bleibt Tancsits zumindest auf einem Teil der bisherigen Verfahrenskosten sitzen und die HOSI Wien muss diese nicht zur Gänze zahlen. Allerdings tragen wir ab nun das Prozessrisiko voll. Verlieren wir die Berufung, müssen wir vorerst alle weiteren Kosten beider Parteien sowie die Gerichtskosten tragen. Gewinnen wir dann in Straßburg, muss uns allerdings die Republik sämtliche aufgelaufenen Kosten ersetzen. Privatankläger Tancsits ist in jedem Fall finanziell aus dem Schneider, denn in Straßburg ist er nicht mehr Partei. Bekommen wir in Straßburg recht, werden die SteuerzahlerInnen dann für die von Tancsits mutwillig vom Zaun gebrochene, im wahrsten Sinne des Wortes „private“ Anklage und die Unfähigkeit des OLG, die Europäische Menschenrechtskonvention korrekt auszulegen, wohl an die € 25.000 blechen müssen. Ob Tancsits und die RichterInnen dann den von ihnen angerichteten Schaden den SteuerzahlerInnen aus eigener Tasche ersetzen werden? Wohl kaum!

Wir halten das Urteil des OLG Wien für ziemlich skandalös. Die Berufung wird uns jetzt Gelegenheit geben, es nach Strich und Faden zu „zerlegen“. Wir hegen auch den starken Verdacht, dass es sich bei den drei RichterInnen des Senats um ParteigängerInnen oder SympathisantInnen der ÖVP handelt, die Tancsits einseitig helfen wollten. Vielleicht ist einer ja auch ein Cartellbruder wie der ÖVP-Abgeordnete, wer weiß? Anders ist das Urteil jedenfalls nicht zu erklären. Das OLG ist z. B. mit keinem Wort auf unsere detaillierten Gegenausführungen zu Tancsits’ Berufung eingegangen, sondern hat diese überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dem OLG sind auch inhaltlich schwerwiegende Fehler unterlaufen. So ist es der irrigen Auffassung, es habe für homosexuelle NS-Opfer Anspruchsgrundlagen gegeben. Das war aber nachweislich nicht der Fall! Im Sinne vollständiger Transparenz und damit sich Interessierte selbst ein Bild machen können, haben wir alle relevanten Dokumente, insbesondere den Freispruch, die Gegenausführung und das Urteil des OLG auf unserem Website zum Download bereitgestellt: www.hosiwien.at/?p=266.

Nachträgliche Anmerkung: Ich stelle die erwähnten relevanten Dokumente zwecks leichteren Zugangs auch hier zum Download bereit:

Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. April 2005
Freispruch des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2005
Tancsits‘ Berufung vom 28. Juli 2005
Gegenausführung der HOSI Wien zur Berufung vom 16. August 2005
Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. Jänner 2006

 

Reaktionäres Gewäsch

Die OLG-RichterInnen machen sich zudem Sorgen, dass ein ihrer Ansicht nach unbegründetes Schwingen der Nazi-Keule politisch Andersdenkende aus Angst davor abhalten könnte, ihre offenbar „nazioiden“ bzw. faschistoiden Ansichten öffentlich zu äußern. Und so begründen sie die Aufhebung des Freispruchs folgendermaßen: Noch einmal sei wiederholt, dass der Vorwurf, NS-Gedankengut zu vertreten, ein geistiger Nachfahre der Nazi-Schergen zu sein oder sich in deren geistigem Nahbereich aufzuhalten, in Österreich von außerordentlichem Gewicht ist und damit – auch bei einem im öffentlichen Leben stehenden Politiker – faktisch entsprechend abgesichert sein muss. Andernfalls träte nämlich die Situation ein, dass erst die Angst der politisch Andersdenkenden vor solchen von noch so dürftigen (und wie vorliegend unvollständigen) Tatsachen begleiteten Anwürfen zu kontroversiellen Themen zu einer tatsächlichen Behinderung des Meinungsaustausches führt, weil sie – um nicht von der Keule des Nationalsozialismus getroffen zu werden – ihrerseits auf das ihnen zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung nur deshalb verzichten, um nicht als Anhänger der NS-Ideologie in der Öffentlichkeit angeprangert zu werden.

„Was ist das für eine gequirlte Scheiße?“ war mein erster Gedanke, als ich das las. Ist das Schwingen der Nazi-Keule jetzt auch schon verboten? Die HOSI Wien hält es nämlich mit der antifaschistischen Parole „Wehret den Anfängen!“ und findet, man kann die Nazi-Keule nicht früh und oft genug schwingen angesichts der neonazistischen und rechtsextremen Tendenzen, die ja seit dem FPÖVP-Regierungsantritt immer salonfähiger geworden sind.

Abgesehen davon, dass man jenen nicht wirklich helfen kann, die zu feig sind, ihre kontroversiellen Ansichten der öffentlichen Diskussion auszusetzen, haben die letzten Jahre ohnehin gezeigt, dass die Ängste der drei RichterInnen völlig unbegründet sind. Immerhin haben Politiker der jetzigen Regierungsparteien in den letzten Jahren sogar die Beschäftigungspolitik der Nazis als „ordentlich“ gelobt, N.A.Z.I. als Abkürzung für positiv besetzte Adjektive interpretiert und buchstabiert, die Entnazifizierung als „Nazi-Verfolgung“ (also als Verfolgung der Nazis durch die Alliierten) bezeichnet oder eine Wahlempfehlung für Silvio Berlusconi abgegeben, der eine Koalitionsregierung mit den italienischen Faschisten anführte. Von Herrn Gudenus ganz zu schweigen! Und diese Liste ließe sich noch lange fortsetzen.

Die HOSI Wien war jedenfalls ziemlich entsetzt und hat am 18. April in einem Offenen Brief die drei OLG-RichterInnen, die sich dermaßen um die Meinungsfreiheit der Rechtsextremen sorgen, um dringende Aufklärung ersucht, wie ihre Begründung zu verstehen ist. Auch dieser Offene Brief steht auf dem Website der HOSI Wien zum Download bereit: www.hosiwien.at/?p=286 |bzw. hier].

 

Einschüchterungsversuch

Nach sechs Jahren gemeinsamem Regieren mit FPÖ/BZÖ haben deren Methoden schon sehr stark auf die ÖVP abgefärbt. Die ÖVP ist in die Fußstapfen der FPÖ getreten und versucht, mit gerichtlichen Einschüchterungsverfahren unliebsame KritikerInnen mundtot zu machen. Eine Vorgangsweise, die im sogenannten Weisenbericht vom September 2000 betreffend „die politische Natur der FPÖ“ scharf kritisiert wurde: Eines der problematischsten Kennzeichen führender Mitglieder der FPÖ sind Versuche, politische Gegner zum Schweigen zu bringen oder sie gar zu kriminalisieren, wenn sie die österreichische Regierung kritisieren, heißt es etwa im Punkt 93 des Weisenberichts.

Es ist frappierend, wie auch in mehreren anderen Punkten (speziell 93–103) die Feststellungen der damals von den EU-14 eingesetzten drei Weisen auf das gegenständliche Verfahren zutreffen, etwa in Bezug auf das Oberlandesgericht. So schreiben die drei Weisen Martti Ahtisaari, Jochen Frowein und Marcelino Oreja in Punkt 99 ihres Berichts: Das österreichische Verfassungsgericht kann nicht angerufen werden, wenn ein Strafgericht jemanden wegen Beleidigung eines Politikers verurteilt hat. In den meisten Fällen entscheidet nicht einmal der Oberste Gerichtshof, sondern letztinstanzlich ein Oberlandesgericht. Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, daß die Rechtsprechung dieser Gerichte in diesem Bereich nicht einheitlich ist. Nicht alle scheinen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in ausreichender Weise zu berücksichtigen.

Abgesehen davon, dass wir uns auch vom VfGH oder OGH nicht wirklich eine korrektere Rechtsprechung erwarten würden, haben die drei Weisen mit ihrer Kritik an den Oberlandesgerichten natürlich vollkommen recht. Österreich zählt nicht von ungefähr zu den in Straßburg meistverurteilten Ländern unter den 46 Mitgliedsstaaten des Europarats: Die Höchstgerichte haben einfach zu große Probleme mit der korrekten Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

 

Nachträgliche Anmerkungen:

Ab hier habe ich den Originalbeitrag in den LN 3/2006 (S. 6 ff) gekürzt (es werden noch Aktionen angekündigt und Spendenaufrufe getätigt).

Die Vorgeschichte – Akt 1 und Akt 2 – findet sich in den LN 3/2005 bzw. in den LN 4/2005.

Und hier geht’s zum 4. Akt der Tancsits-Saga!