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Aufregung um Walter Tancsits

SOS Meinungsfreiheit – 2. Akt

Veröffentlicht am 13. Juli 2005
Der Freispruch der HOSI-Wien-Aktivisten in der Ehrenbeleidigungsklage des ÖVP-Abgeordneten Walter Tancsits verleitete diesen zu verbalen Entgleisungen, die für weitere Aufregung in der Causa sorgten. Die HOSI Wien machte sich darüber lustig, und ich nannte ihn in den LN 4/2005 eine beleidigte Leberwurst. Im zivilrechtlichen Verfahren bekam er indes teilweise recht.

Wie in den letzten LN berichtet (S. 12 f), hat ÖVP-Abgeordneter Walter Tancsits die HOSI Wien, ihren Obmann CHRISTIAN HÖGL und ihren Generalsekretär, den Autor dieser Zeilen, sowohl zivilrechtlich (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs) als auch strafrechtlich (wegen übler Nachrede und Beleidigung gemäß § 111 bzw. § 115 StGB) geklagt, weil sie in einer Medienaussendung am 4. März 2005 die Haltung der ÖVP kritisierten, den wegen ihrer Homosexualität verfolgten NS-Opfern einen Rechtsanspruch auf Entschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) zu verweigern. Die inkriminierten Passagen lauteten: „Die ÖVP vertritt damit eindeutig nationalsozialistisches Gedankengut“ und „Es ist eine Schande für dieses Land, dass auch heute noch geistige Nachfahren der braunen Nazi-Schergen wie Tancsits im Parlament sitzen.“

Während wir im Strafverfahren, wie ebenfalls berichtet, am 28. April freigesprochen wurden (wogegen Tancsits indes Berufung eingelegt hat), hat das Handelsgericht im zivilrechtlichen Verfahren am 26. April Tancsits’ Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) teilweise stattgegeben. Deren Ausfertigung langte indes erst am 3. Mai bei unserem Anwalt ein. Die vorhin erstgenannte Passage dürfen wir weiterhin verbreiten, nicht jedoch die letztgenannte (oben daher geschwärzte, [hier nur durchgestrichene]), denn diese stelle laut Handelsgericht einen „Wertungsexzess“ dar, der die zulässige politische Kritik und damit die Meinungsfreiheit überschreite. Es ergibt sich somit die – indes gar nicht so seltene – groteske Situation, dass Straf- und Zivilgerichte in ein und derselben Causa zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen gelangen. Im Übrigen haben sowohl wir als auch Tancsits gegen den jeweils „verlorenen“ Teil der EV-Entscheidung Rekurs eingelegt. Diese sowie die Berufung gegen den Freispruch liegen nun beim Oberlandesgericht Wien, allerdings bei verschiedenen Senaten, zur Entscheidung.

 

Absurdität

Wie absurd es ist, die Verbreitung der inkriminierten Aussagen per EV verbieten zu wollen, zeigt sich auch daran, dass sie zur Erklärung der Umstände ja jedes Mal, wenn über eine Entscheidung in den Verfahren berichtet wird, wiederholt werden müssen. Alles andere wäre ja Zensur. Noch grotesker wurde es dann, als Tancsits von sich aus die Aussagen wiederholte – so geschehen am 31. Mai in einem APA-Interview, in dem er sich bitter über unseren Freispruch in erster Instanz beklagte: „Ich gönne einem Staat, in dem ich straflos ‚geistiger Nachfahre der braunen Nazi-Schergen‘ genannt werden darf, einen Bundesrat Kampl.“ Siegfried Kampl hatte bekanntlich Wehrmachtsdeserteure als „Kameradenmörder“ bezeichnet und davon gesprochen, dass es nach dem Krieg eine brutale „Naziverfolgung“, also Verfolgung von „ehemaligen“ Nazi, durch die Alliierten gegeben habe.

Mit der Wiederholung der gerichtlich bekämpften HOSI-Wien-Aussagen durch ihn selber hat Tancsits wohl jedes Recht verwirkt, uns mittels einstweiliger Verfügung von einer solchen Wiederholung abhalten zu wollen! Seine Unzufriedenheit mit dem Urteil begründete er übrigens damit, dass er sein ganzes Leben lang hart gearbeitet habe: Und dann brauche er einmal etwas von diesem Staat, und dann gebe es solch ein Urteil. – Wie bitte? Ein hartes Arbeitsleben als Voraussetzung und Garantie dafür, vor Gericht immer und in jedem Fall Recht zu bekommen? Eine höchst merkwürdige Auffassung von Rechtsstaat!

 

Beleidigte Leberwurst

Mit diesen Aussagen disqualifizierte sich Tancsits endgültig, wiewohl ihm Bundeskanzler Wolfgang Schüssel zur Seite sprang, der die Aussagen der HOSI Wien bei dieser Gelegenheit als „empörend“ bezeichnete und Verständnis dafür zeigte, dass sich Tancsits über das Urteil aufrege. Dieses Verständnis empörte wiederum SPÖ-Bundesgeschäftsführer Norbert Darabos, der Tancsits auch gleich zum Rücktritt aufforderte. Kritik kam auch vom Vorsitzenden der SPÖ-Bundesratsfraktion, Albrecht Konecny, der meinte: „Ich gönne dieser ÖVP einen Abgeordneten Tancsits.“ Karl Öllinger, stellvertretender Vorsitzender des grünen Nationalratsklubs, bezeichnete Tancsits’ Wehklage als „verbalen Amoklauf“.

Die HOSI Wien ließ sich Tancsits’ Entgleisung natürlich auch nicht entgehen und legte am 1. Juni in einer Medienaussendung ein Schäuferl nach: „Dass Tancsits jetzt die beleidigte Leberwurst spielt, nur weil ein Gericht unsere politische Kritik an seiner Person als ebensolche anerkannt und im Rahmen der in Österreich zum Glück noch immer geltenden Meinungsfreiheit für zulässig befunden hat, zeigt seine mangelnde Eignung für das Amt des Nationalrats. Und dass er in einem Anfall von eitler Selbstüberschätzung sogar der Meinung ist, Österreich gebühre deshalb ein Bundesrat Kampl, beweist seine fehlende Sensibilität in dieser Materie. Wir finden daher, dass Tancsits in seiner Funktion gänzlich untragbar geworden ist, und fordern ihn zum sofortigen Rücktritt auf“, meinte Obmann Christian Högl.

Dass er in der Tat völlig ungeeignet ist für ein Nationalratsmandat, hatte Tancsits schon in der Verhandlung am 28. April vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien unter Beweis gestellt. Bei seiner Vernehmung als Zeuge konnte er z. B. nicht sagen, ob die von ihm behaupteten, an homosexuelle NS-Opfer geleisteten Entschädigungen nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Nationalfondsgesetz erfolgten. Seine peinliche Vorstellung im Zeugenstand war wohl auch einer der Gründe für unseren Freispruch. Tancsits hatte es offenbar nicht einmal für notwendig empfunden, sich zumindest vor der Verhandlung noch kundig zu machen, wenn er sich schon vor seiner von der HOSI Wien kritisierten Parlamentsrede am 2. März nicht ausreichend informiert hatte. Aber in seiner präpotenten Art dachte er wohl, er habe das nicht nötig, als Abgeordneter würde er gegen Schwulenaktivisten automatisch vor Gericht Recht bekommen – ja, so kann man sich täuschen!

 

„Radikale HOSI“

Dank Tancsits war die Causa jedenfalls wieder tagelang in den Medien. Und sie wird es wohl wieder sein, wenn die Berufungsgerichte ihre Urteile fällen werden. Für die allermeisten BeobachterInnen ist es ohnehin unverständlich, warum sich Tancsits das antut. Kein Hahn hätte zwei Tage nach unserer ursprünglichen Aussendung vom 4. März noch danach gekräht – so aber kocht das Thema noch monatelang weiter. Tancsits täte wohl besser daran, seine Klagen zurückzuziehen, zumal sich seine Ansichten durch die Novelle des OFG am 7. Juli auch politisch endgültig als unhaltbar erwiesen haben (vgl. Beitrag ab S. 6). In der diesbezüglichen Plenardebatte im Nationalrat outete sich Tancsits dann als lupenreiner Demokrat und betonte ausdrücklich, dass er der Berücksichtigung homosexueller NS-Opfer „trotz“ und nicht „wegen“ der „gerade noch verbalen Gewalt“ einer „radikalen“ Gruppe wie der „HOSI“ zustimmen werde!

 

Jenseitige Medien

Dass bürgerliche und ÖVP-nahestehende Medien ebenfalls Kritik am Freispruch im Strafverfahren geübt haben (etwa Hans Werner Scheidl in einem Pizzicato in der Presse am 9. Mai oder Christian Buchar im Neuen Volksblatt vom 2. Juni), überrascht nicht weiter. Dass aber ein Michael Völker im STANDARD vom 1. Juni den Vorwurf der HOSI Wien „dem Anlass nicht entsprechend“ und das Gerichtsurteil als „seltsam“ bezeichnete, stellt indes dem von dieser Zeitung für sich selbst postulierten Qualitätsjournalismus ein dramatisches Armutszeugnis aus. Denn bevor er sich zu solcher Urteilsschelte aufschwingt, hätte sich Völker gefälligst über die einschlägige Judikatur sowohl des Obersten Gerichtshofs als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) informieren sollen – und diese ist eindeutig auf unserer Seite: Aufgrund der durch gängige Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten herausgearbeiteten Grundsätze sind Werturteile dann straflos, wenn sie – gleichgültig, ob berechtigt oder nicht – als Schlussfolgerungen aus richtig und vollständig wiedergegebenen Fakten gezogen werden. – Aber das kommt eben dabei raus, wenn ein Journalist, der nicht einmal den EGMR vom EuGH unterscheiden kann, über Menschenrechte und Meinungsfreiheit glossiert…

Ganz abgesehen davon, hätte Völker sich als Angehöriger einer Berufsgruppe, die unter den „Erziehungsmaßnahmen“ des berüchtigten Medienrichters Ernest Maurer arg gelitten hat, doch ganz einfach mit uns darüber freuen können, dass junge RichterInnen nunmehr im Sinne der Meinungsfreiheit urteilen! Maurer wollte bekanntlich die österreichischen JournalistInnen durch harte Strafen (meist in von FPÖlern angestrengten Verfahren) zum „Schön-Schreiben“ disziplinieren und bekam dafür im Bericht der von den EU-14 eingesetzten drei Weisen im Jahr 2000 eine aufs Haupt.

Und hier geht’s zum 3. Akt der Tancsits-Saga!

 

Nachträgliche Anmerkung:

Ernest Maurer ist der Lebensgefährte von Ex-Bundeskanzlerin Brigitte Bierlein, vgl. meinen Blog-Beitrag vom 31. August 2019.