Seite wählen
  1. Diverse LN-Beiträge
  2. Bischofsouting in Straßburg: Beschwerden unzulässig

Bischofsouting in Straßburg: Beschwerden unzulässig

Veröffentlicht am 12. Januar 2001
Im Oktober 2000 waren die von den vier von mir 1995 geouteten Bischöfen gegen mich angestrengten zivilrechtlichen Verfahren endgültig zu Ende. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte meine Beschwerden gegen meine Verurteilungen durch die österreichischen Instanzen für unzulässig. In den LN 1/2001 ließ ich die Causa nochmals Revue passieren und übte heftige Kritik an der willkürlichen Rechtsprechung in Österreich.

Am 1. August 1995 outete ich im Rahmen einer Pressekonferenz die homosexuellen Neigungen von vier österreichischen Bischöfen.

Das Café Landtmann platzte ob des Andrangs in- und ausländischer MedienvertreterInnen aus allen Nähten.

Im Oktober 2000 teilte die Dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dem Autor dieser Zeilen mit, daß seine vier Beschwerden gegen die Urteile der österreichischen Gerichte in den sogenannten Bischofsouting-Verfahren für nicht zulässig erklärt wurden. Die drei Richter des Senats – Kūris, Jungwiert und Bratza – haben diese Entscheidung am 26. September einstimmig gefällt, jedoch nicht näher begründet. Es wurde lediglich lapidar mitgeteilt, daß den Beschwerden kein Anschein einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechte und Grundfreiheiten zu entnehmen sei. Basta! Dafür hat der Gerichtshof fast dreieinhalb Jahre gebraucht. Die drei Richter haben sich damit hinter die unerträglich homophobe Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Österreich gestellt. Das ist traurig und enttäuschend.

 

Die Vorgeschichte

Am 1. August 1995 outete ich die homosexuellen Neigungen von vier österreichischen Bischöfen: Christoph Schönborn, Klaus Küng, Andreas Laun und Egon Kapellari. Dieses Outing verursachte einen der größten Medienhypes zum Thema Homosexualität in der österreichischen Geschichte, was auch daran lag, daß es mitten in die Saure-Gurken-Zeit fiel. Die vier Bischöfe klagten – in getrennten Verfahren – auf Widerruf und Unterlassung der Behauptung, sie hätten homosexuelle Neigungen. Sie würde eine Ehrverletzung (üble Nachrede) darstellen und kreditschädigend sein. Die Klagen gingen durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof. Und natürlich fällten alle Gerichte Gefälligkeitsurteile zugunsten der Bischöfe. Es ist ja völlig unvorstellbar, daß ein Schwulenaktivist in einem solchen Verfahren gegen einen Bischof recht bekäme. Im April 1997 brachte dann meine Rechtsanwältin Nadja Lorenz die Beschwerden bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg ein. Diese wurde später – im November 1998 – im Zuge der Reform der Europaratsorgane abgeschafft, sodaß die Beschwerden dann vom neuen, ständigen Gerichtshof bearbeitet wurden.1

Kernpunkt der oberstgerichtlichen Entscheidung aus 1996 war [aufgrund des Verweises auf seine frühere Rechtsprechung (MR 1995, 137); vgl. LN 1/1996, S. 20 ff, und 1/1997, S. 30 f] die unglaublich homosexuellenfeindliche Feststellung, daß die öffentliche Bekanntgabe der Homosexualität eines Menschen in jedem Fall eine Ehrenbeleidigung darstelle, weil diese aufgrund der in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen stark diskriminiert sei; eine entsprechende Mitteilung sei daher geeignet, wegen ihrer diffamierenden Wirkung die betreffende Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen bzw. herabzusetzen. Dabei ist es völlig egal, ob die Mitteilung zutrifft oder nicht. Eine derartige Mitteilung darf ganz einfach nicht gemacht werden – ein oberstgerichtlicher Auftrag also zur Tabuisierung und Unsichtbarmachung der Homosexualität. Abgesehen davon kann heutzutage getrost der apodiktischen Feststellung widersprochen werden, eine Aussage über Homosexualität würde wegen der herrschenden Wertvorstellungen automatisch stark diffamierend und diskriminierend sein.

Die Beschwerden in Straßburg wären also eine ideale Gelegenheit gewesen, diese zutiefst reaktionären Ansichten und unerträglichen homophoben Feststellungen des OGH zu bekämpfen (als ob nicht die Diskriminierung beseitigt und solche Wertvorstellungen, so sie tatsächlich noch vorherrschten, geändert werden müßten, anstatt sie von Rechts wegen zu zementieren!).

Über die Gründe, warum der EGMR die Beschwerden für unzulässig erklärt hat, kann nur spekuliert werden. Einige Hinweise ergeben sich aus einem ersten Schreiben des EGMR vom Juni 2000, mit dem mir bzw. meiner Anwältin mitgeteilt wurde, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerden bestünden, und wir aufgefordert wurden, nochmals zu bestimmten Aspekten Stellung zu nehmen. In Hinblick auf Artikel 10 EMRK (freie Meinungsäußerung) wurde angedeutet, daß der Eingriff in mein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer notwendig schien, da meine Aussage geeignet gewesen wäre, das berufliche Fortkommen der Kläger zu beeinträchtigen, und die von den Gerichten getroffene Maßnahme, eine zivilrechtliche Verurteilung, daher nicht unverhältnismäßig erschiene. Außerdem ließen sich keine Verstöße gegen Artikel 6 (Recht auf faires Verfahren) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) erkennen.

 

EGMR wird konservativer

Meine Anwältin war sofort skeptisch, daß hier überhaupt noch etwas zu machen sei. Um weitere Kosten in der Höhe von S 18.000,– zu sparen, formulierte ich daher selbst eine neuerliche, achtseitige Stellungnahme, die ich dem EGMR im August übermittelte. Nadja Lorenz mutmaßte aber gleich, daß der EGMR die Beschwerden zurückweisen würde: Erstens sei er heillos überlastet und versinke in Beschwerden, zweitens sei ich nicht straf-, sondern nur zivilrechtlich verurteilt worden, was offenbar als nicht so gravierend eingestuft wird, und drittens sei u. a. an einem jüngsten Urteil (Wabl gegen Österreich) evident geworden, daß der EGMR offenbar wieder hinter seine großzügige Judikatur in den Fällen Lingens sowie Oberschlick gegen Österreich (Entscheidung, daß Verurteilung wegen der Aussage „Haider ist ein Trottel“ eine Verletzung der EMRK darstellt!) zurückgeht.

Andreas Wabl war von der Neuen Kronenzeitung beleidigt worden (er wurde als „AIDS-gefährdet“ hingestellt), worauf Wabl dem Kleinformat „Nazi-Journalismus“ vorwarf. Die Krone klagte und gewann das Verfahren in Österreich. Wäre der EGMR den Überlegungen in den erwähnten Fällen Lingens und Oberschlick gefolgt und hätte er dieselben Beurteilungskriterien angelegt, hätte er auch in dieser Rechtssache einen Verstoß der EMRK feststellen müssen, was er aber nicht tat.

 

Schlechte Aussichten für Haider- und Maurer-Opfer

Die Entscheidung in der Beschwerde Wabl und die Abweisung meiner Beschwerden sind ein deutliches Indiz dafür, daß der EGMR in seiner Spruchpraxis den Rückwärtsgang eingelegt hat. Das verheißt leider nichts Gutes für all jene Opfer der im EU-Weisenbericht heftig kritisierten Rechtsprechung des Medienrichters Ernest Maurer vom Oberlandesgericht Wien (vgl. LN 4/2000, S. 10 ff), die jetzt den Weg nach Straßburg antreten wollen, z. B. für die vielen Medien, JournalistInnen und Wissenschaftler, die die von Haider wegen des Vorwurfs der Nationalsozialismus-Verharmlosung angestrengten Verfahren verloren haben. Noch dazu, wo es sich hier ebenfalls um keine straf-, sondern zivil- bzw. medienrechtliche Verfahren handelt.

Paul Yvon hat in profil Nr. 50 vom 11. Dezember 2000 auf das Wabl-Urteil hingewiesen, allerdings dabei nicht nur den EGMR in Straßburg mit dem EuGH, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, verwechselt (peinlich, peinlich!), sondern es auch als Schützenhilfe für Maurer ausgelegt, ohne jedoch den Rechtsruck im EGMR zu analysieren. Eigentlich hätte sich Yvon darüber wundern müssen, denn die heftige Kritik an Maurer im Weisenbericht (Ziffer 99) und das Zitieren aus dem sogenannten Lingens-Urteil (Ziffer 102) ist sicherlich auf dem Mist des Weisen Jochen Frowein gewachsen, der früher Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission war. Aber offenbar ist es auch Frowein entgangen, daß der Gerichtshof von der im Lingens-Urteil eingenommenen Spruchpraxis mittlerweile Abschied genommen hat – das Wabl-Urteil stammt vom März 2000. Jedenfalls irrt Yvon, der sich schon einmal als glühender Verteidiger Maurers profilierte (damals gab ihm Florian Klenk im Falter # 41 vom 11. 10. 2000 entsprechend Kontra), wenn er meint, der EGMR urteile schon längst wie Maurer und hätte dessen Linie „längst gebilligt“. Davon kann wohl keine Rede sein!

 

Letzte Argumente

Aber zurück zu meinen Beschwerden. Ich versuchte, in meiner ergänzenden Stellungnahme einerseits auf die spezifisch nachgefragten Punkte einzugehen und andererseits die wesentlichen Argumente nochmals zusammenzufassen. In Hinblick auf die Auffassung, meine Aussage sei geeignet gewesen, „das berufliche Fortkommen der Kläger zu beeinträchtigen, und die von den Gerichten getroffene Maßnahme, eine zivilrechtliche Verurteilung,“ erscheine daher „nicht unverhältnismäßig“, brachte ich u. a. vor, daß es nicht nachvollziehbar sei, warum die Aussage, ein Bischof habe homosexuelle Neigungen bzw. sei homosexuell, ohne jedoch homosexuelle Handlungen zu setzen, geeignet sein soll, sein berufliches Fortkommen innerhalb der Kirche zu beeinträchtigen. Dies hieße ja, man würde den kirchlichen Institutionen unterstellen und vorwerfen, gegen ihre eigenen Glaubensgrundsätze zu verstoßen und homosexuell veranlagte, aber nicht praktizierende Amtsträger entgegen der Glaubenslehre und daher auf völlig unchristliche Weise zu diskriminieren. Wäre es also tatsächlich zu derartigen Beeinträchtigungen gekommen, wären diese daher nicht mir anzulasten gewesen, da ich ja wohl nicht für Verstöße der Kirche bzw. ihrer Amtsträger gegen ihre eigenen Glaubensgrundsätze verantwortlich gemacht werden kann.

Ich führte weiters an, daß auch tatsächlich keinerlei Beeinträchtigungen eingetreten sind. Einer der vier klagenden Bischöfe, der Wiener Erzbischof Christoph Schönborn, wurde z. B. nur wenige Monate nach meiner „Aktion“ zum Kardinal befördert. Von den anderen Bischöfen ist ebenfalls nicht bekannt, daß sich diese Aktion in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre innerkirchliche Karriere ausgewirkt hätte.

Was also die Abwägung meines Rechts auf freie Meinungsäußerung und einen in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen und verhältnismäßigen Eingriff in dieses Recht zum Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer betrifft, so müsse diese daher zu meinen Gunsten ausfallen. Umso mehr, als es sich hier – wie ja unschwer zu erkennen war und ist – um eine rein politische Aktion gehandelt hat. Die Bischöfe als Repräsentanten der katholischen Kirche, die sich unbestreitbar ständig vehement in politische Fragen einmischt und stets auch Politik betreibt, müßten daher in einem solchen politischen Streit auch wie Politiker behandelt werden (was ja der OGH seinerzeit vehement bestritt).

In den Beschwerden sei ausführlich auf diesen politischen Aspekt Bezug genommen und dargelegt worden, daß auch auf die Bischöfe in diesem Zusammenhang jene „großzügigen“ Maßstäbe anzuwenden sind, die für Personen gelten, die im öffentlichen Leben stehen und in die öffentliche politische Diskussion eingreifen. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen in den Fällen Lingens und Oberschlick gegen Österreich gesetzten Maßstäbe und Grundsätze müssen daher auch bei den vorliegenden Beschwerden angelegt werden. Ich jedenfalls hätte mich bei meiner Aktion im guten Glauben auf die unverbrüchliche Gültigkeit dieser beiden Urteile und deren Begründung verlassen.

Was eine Verletzung des Artikels 6 der Konvention betrifft, wies ich nochmals auf den Umstand hin, daß die österreichischen Gerichte alle Beweisanbote abgelehnt hatten, insbesondere auch jenes, durch ein Gutachten bzw. eine Umfrage eines Meinungsforschungsinstituts empirisch erheben zu lassen, ob die Mitteilung, jemand sei homosexuell, tatsächlich von der Mehrheit der Bevölkerung als ehrenrührig angesehen wird oder es sich dabei um ein nur in der österreichischen Richterschaft massiv grassierendes Vorurteil handelt.

 

Homophobe Begründung

Daß der Gerichtshof aus den bisherigen Ausführungen auch keine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention erkennen könne, würde mich ebenfalls in Erstaunen versetzen, schrieb ich. Auch hier bringt der in den Beschwerden bereits ausgeführte Vergleich die Angelegenheit anschaulich auf den Punkt: Ersetzte man in der Urteilsbegründung der österreichischen Gerichte die Worte „homosexuell“ durch „jüdisch“ und adaptierte man den Kontext entsprechend, erhielte man folgende Begründung:

Daß aber in der öffentlichen Bekanntgabe der jüdischen Abstammung eines Menschen und ebensolcher religiöser Betätigung eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB liegt, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil ungeachtet der Abschaffung sämtlicher anti-jüdischer Pogrome und der Nürnberger Rassengesetze eine derartige Abstammung und derartige religiöse Glaubensausübung nach wie vor aufgrund der in der Gesellschaft vorherrschenden antisemitischen Grundstimmung stark diskriminiert sind. Der in der beanstandeten Mitteilung enthaltene Verhaltensvorwurf in bezug auf die Abstammung und den Glauben des Klägers ist daher geeignet, diesen wegen ihrer diffamierenden Wirkung in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen bzw. herabzusetzen.

Über keine andere gesellschaftliche Gruppe könnte man – selbst in Österreich – derartige Urteilsbegründungen mehr verfassen. Homosexuelle sind die einzigen und letzten, mit denen man offenbar noch derart verfahren kann. Daran erkennt man, daß nicht nur meine Aktion hochpolitisch war, sondern daß es auch die Verfahren vor den österreichischen Gerichten waren.

Im Artikel 14 EMRK heißt es: Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Nicht zuletzt durch seine jüngsten Entscheidungen in den Beschwerden Lustig-Prean & Beckett sowie Smith & Grady gegen das Vereinigte Königreich (vgl. LN 4/1999, S. 30 ff) und Salgueiro da Silva Mouta gegen Portugal (vgl. LN 1/2000, S. 29) hätte der Gerichtshof bestätigt, daß sexuelle Orientierung als Diskriminierungsmerkmal implizit im Artikel 14 enthalten ist. Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß ein Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht allein aufgrund der sexuellen Orientierung einen Verstoß gegen die Konvention darstellt.

 

Wäre Heterosexualität ehrverletzend?

Wenn also die freie Meinungsäußerung dadurch eingeschränkt wird, daß die Mitteilung über jemandes Homosexualität als Ehrenbeleidigung qualifiziert wird, während dies für die Mitteilung über jemandes Heterosexualität nicht gilt (kein Gerichtshof würde wohl der Klage eines Schwulen stattgeben, der sich durch die Bezeichnung „heterosexuell“ beleidigt fühlt), dann liegt hier offensichtlich eine Verletzung dieses Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgrund der sexuellen Orientierung vor. Die Formulierung des Artikels 14 stellt ja nicht unbedingt bzw. exklusiv auf die Merkmale der sich in ihren Rechten verletzt fühlenden Person ab, will heißen, daß es keine Rolle spielt, welche sexuelle Orientierung die Person hat, die wegen der Äußerung, jemand sei homosexuell, verurteilt und damit in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird. Ausschlaggebend muß wohl sein: Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die in der sexuellen Orientierung begründet ist.

Es wäre ja auch undenkbar, daß der Gerichtshof die Ansicht vertritt, jemandes Recht auf freie Meinungsäußerung wäre durch eine Verurteilung wegen blasphemischer Äußerungen gegen die katholische Religion nicht verletzt worden, jedoch durch eine Verurteilung wegen blasphemischer Äußerungen gegen den Islam schon. Hier würde die eigene Religionszugehörigkeit der betreffenden Person auch keine Rolle spielen, sondern es ginge wohl ausschließlich um Religion als Kategorie im politischen Diskurs und Meinungsstreit.

Es wäre daher ein fatales Signal an die 41 Mitgliedsstaaten des Europarats, schlösse sich der EGMR der Meinung der österreichischen Gerichte an, Homosexualität per se sei etwas Ehrenrühriges. Dies hätte zur Konsequenz, Homosexualität zu diskriminieren und damit Millionen Lesben und Schwule in ganz Europa zu Menschen zweiter Klasse, zu Untermenschen, zu Abschaum zu stempeln und ihnen zu sagen: Ihr seid etwas, nämlich homosexuell, was per se ehrenrührig und damit grundsätzlich negativ ist. Sagt man das, was ihr seid, von euch oder Leuten, die nicht homosexuell sind, dann ist das eine Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung!

Angesichts dieses prinzipiellen Aspekts dieser Frage – kann man Homosexualität heutzutage noch pauschal als minderwertig und negativ be- und verurteilen? – und der europäischen Dimension und Tragweite der Entscheidung des Gerichtshofs müsse auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit völlig in den Hintergrund treten, obwohl auch hier ohnehin klar sein muß, daß der Zweck, kirchliche Amtsträger vor möglicherweise noch vorhandenen, indes (durch die Kirche) selbst verursachten Vorurteilen zu schützen, unter keinen Umständen das Mittel der Einschränkung der Meinungsfreiheit heiligen kann, und schon gar nicht – was im vorliegenden Fall ja viel schwerer wiegt – die damit automatisch einhergehende Ausgrenzung, Diskriminierung und Abqualifizierung homosexueller Menschen. Denn wie man es auch dreht und wendet: Selbst eine als „nicht unverhältnismäßig“ bezeichnete zivilrechtliche Verurteilung ist untrennbar mit ihrer homophoben und menschenverachtenden Begründung verbunden.

 

Verhältnismäßig

Was den Umstand betrifft, daß es sich in den Beschwerdefällen „nur“ um zivilrechtliche und keine strafrechtlichen Verurteilungen handelt, hielt ich fest, daß auch die – vor allem finanziellen – Folgen von vier zivilrechtlichen Verurteilungen massiv seien, im vorliegenden Fall beliefen sie sich für mich auf mehrere hunderttausend Schilling. Menschenrechtsverletzungen seien auch keinesfalls hinnehmbarer, weil sie mit keinen Vorstrafen, sondern „nur“ mit hohen Kosten verbunden sind!

Könne es wirklich verhältnismäßig sein, mich durch zivilrechtliche Klagen (weil strafrechtliche offenbar ohnehin aussichtslos sind) in den finanziellen Ruin zu treiben? Wäre es nicht verhältnismäßiger und hinreichend gewesen, daß die Bischöfe, wenn sie schon meinten, meine Aussagen dementieren zu müssen, mich einfach der Lüge geziehen hätten? Oder haben die vier Bischöfe so wenig Vertrauen in ihren Ruf inner- und außerhalb der Kirche gehabt, daß sie eine solche Reaktion nicht für ausreichend erachteten? Eine solche Reaktion hätte jedenfalls meiner Ansicht nach völlig ausgereicht, zumal nach meiner Aktion ohnehin allen KommentatorInnen und JournalistInnen klar war, daß es sich hier um eine politische Aktion handelte und es mir nicht darum ging, die vier Bischöfe persönlich anzugreifen oder ihren Karrieren zu schaden.

 

Danke für die Unterstützung

Aber all das hat nichts genützt – der Gerichtshof würdigte meine Argumente nicht. Was heißt das nun für mich? Eigentlich nichts Neues mehr. Ich habe ja bereits nach dem Ende des österreichischen Instanzenzugs erklärt, ich werde meine Aussagen nie widerrufen – und habe es auch nicht getan. Die Veröffentlichung eines Widerrufs in verschiedenen Medien, die die Bischöfe auf meine Kosten aufgrund der Gerichtsurteile veranlassen hätten können, ist nie erfolgt – wohl auch deshalb, weil die Bischöfe keine neuerliche Aufmerksamkeit für diese Angelegenheit wünschten. Ich hätte den Bischöfen auch ihre Anwaltskosten ersetzen müssen, aber dies ebenfalls nicht getan. Ich habe ihnen und ihren Anwälten brieflich mitgeteilt, daß ich mittellos bin, und für den Fall, daß sie Exekution gegen mich führen würden, angedroht, vor dem Stephansdom mit entsprechenden Spruchtafeln zu betteln. Sie haben daraufhin nicht versucht, das Geld – insgesamt rund eine Viertelmillion Schilling – einzutreiben. Die gegnerischen Anwälte haben hier wohl eine Investition in ihr späteres Seelenheil getätigt.

Meine vier AnwältInnen – Thomas Höhne, Nadja Lorenz, Alfred Noll und Richard Soyer – haben nur für die erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar bekommen (insgesamt rund S 100.000,–), deshalb sei ihnen an dieser Stelle nochmals ganz herzlich für ihren Einsatz gedankt – er ging zweifellos über das übliche Engagement von AnwältInnen für ihre MandantInnen hinaus. Für die zweite Instanz in allen vier Verfahren und das eine „Musterverfahren“, das zwecks formaler Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs bis zum OGH gehen mußte, habe ich öffentliche Verfahrenshilfe erhalten, wobei ich aber von denselben AnwältInnen vertreten wurde. Durch Spenden kamen rund drei Viertel der erstinstanzlichen Kosten herein. An dieser Stelle nochmals herzlichen Dank an alle SpenderInnen! Leider können die Spenden jetzt nicht zurückgezahlt werden, da ich aufgrund der Abweisung der Beschwerden in Straßburg natürlich auf den Kosten sitzen bleibe. Den Rest der Kosten für die erste Instanz sowie das Honorar für die Beschwerde in Straßburg – zusammen rund S 50.000,– – habe ich aus eigener Tasche bezahlt.

Das war mir die ganze Aktion jedoch auf alle Fälle wert. Es war ein Riesenspaß, auch wenn der Ausgang in Straßburg eine Enttäuschung ist. Vermutlich hat auch der Vatikan seine Emissäre ausgeschickt und heftig hinter den Kulissen interveniert. Durch das Lobbying der ILGA-Europa beim Europarat wissen wir ja, daß der Vatikan – wie bei der UNO – großen Einfluß in dieser internationalen Organisation hat. Insofern hätte ich mir natürlich keine großen Hoffnungen machen sollen, die ich, ehrlich gesagt, schon gehabt habe angesichts der Klarheit des Falles und der Lingens- und Oberschlick-Entscheidungen.

Was bleibt, ist, sich zu überlegen, wie diese ungeheuerliche lesben- und schwulendiskriminierende Argumentation des OGH, wonach die Aussage über eine Person, sie sei homosexuell, eine Ehrenbeleidigung darstellt – und die jetzt leider weiter einbetoniert wurde –, dennoch bekämpft werden kann. Das bleibt eine große Herausforderung für die Zukunft.

 

 

Österreichs verrottete Justiz – II. Teil

Die reine Willkür

In meinem Kommentar in den letzten LAMBDA-Nachrichten (S. 14 f) habe ich gegen die österreichische Justiz polemisiert. Vielleicht war das etwas zu pauschal und zu verallgemeinernd. Jedenfalls hat mich die vehemente wehrhafte Reaktion der österreichischen RichterInnen und StaatsanwältInnen auf die Angriffe gegen die Justiz von seiten der Vizekanzlerin und anderer FPÖ-PolitikerInnen doch positiv überrascht.

Dennoch – und selbst wenn Peter Westenthaler meine Ansicht teilt – ich bleibe dabei: Die Justiz ist nicht sakrosankt, ihre Urteile müssen einer demokratischen Kontrolle, Analyse und Kritik unterworfen werden – und zwar abseits des Instanzenzugs, denn wie heißt es so schön: Eine Krähe kratzt einer anderen kein Auge aus! Transparenz ist daher das Gebot der Stunde. Und dank Internet wären ja Diskussionsforen zu kontroversiellen Urteilen und Urteilsbegründungen auch ganz leicht zu organisieren.

 

Jarolim setzt Initiative

Umso erfreulicher ist daher, daß SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim seine Idee, die Urteile des berüchtigten Medienrichters Ernest Maurer einer wissenschaftlichen Analyse zu unterziehen, weiterverfolgt und zu diesem Zweck eine „Plattform für Meinungsfreiheit“ ins Leben gerufen hat, die bereits einschlägig tätig wurde. Sie beauftragte die bekannte Sprachwissenschaftlerin Ruth Wodak, ein Maurer-Urteil einer sogenannten Diskursanalyse zu unterziehen. Maurer ist ja nicht erst durch seine Rolle als Haiders williger Vollstrecker und FPÖ-freundlicher Medienrichter in Verruf geraten – bereits 1990 hat das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands ein Buch mit Maurer-Urteilen in politisch brisanten Prozessen mit Rechtsextremismus und Justiz in Österreich untertitelt (Alexander Mensdorf: Im Namen der Republik, Löcker-Verlag). Eines dieser Urteile hat Wodak nun unter die Lupe genommen. Ihr Befund ist niederschmetternd: In Maurers Sätzen zur Urteilsbegründung ist eine Verharmlosung von rassistischen und biologistischen Ideologien zu erkennen, die auch tragende Säulen der NS-Ideologie waren.

 

Lichtblicke

Aber es gibt auch Lichtblicke in all dieser reaktionären Finsternis der österreichischen Justiz. Etwa den Medienrichter Bruno Weis, der im Falter-Interview (# 42 vom 18. 10. 2000) ziemlich auf Distanz zu seinem Kollegen Maurer ging (Ich will keine Zeitungsmeldungen, die so brav sind, daß sie an die Ära Metternich erinnern). Weis hat auch die Klage von sechs FP-MinisterInnen gegen die Zeitschrift Linkswende abgewiesen, die einen Leserbrief veröffentlicht hatte, in dem ein Student bekannte: Ich war von Anfang an bei den Demonstrationen gegen die neue rechtskonservative Scheißregierung dabei. – Ja, die sechs FPÖ-MinisterInnen entblödeten sich nicht, wegen des Ausdrucks „Scheißregierung“ in einem Leserbrief in einer Zeitschrift, die von ein paar hundert Leuten gelesen wird, zu klagen! Aber so gelingt es FPÖ-PolitikerInnen immer wieder aufs neue, den Wahrheitsbeweis für André Hellers Feststellung anzutreten, sie seien „seelenhygienisch heruntergekommene Politemporkömmlinge“.

Die SHP-Truppe – vertreten durch die Ex-Kanzlei des Justizministers – berief natürlich gegen die Klagsabweisung und bekam vom „unabhängigen“ Richter Maurer (der bekanntlich auf FPÖ-Vorschlag ins ORF-Kuratorium berufen wurde) am Oberlandesgericht recht: Das Verfahren müsse durchgeführt werden, Maurer verwies es wieder ans Erstgericht. Linkswende wollte sich auf keinen teuren Prozeß einlassen, stimmte dort einem Vergleich zu, zahlte den Blauen 18 Blaue und akzeptierte die Auflage, nie wieder zu behaupten, Österreich hätte eine neue rechtskonservative Scheißregierung.

 

Die reine Willkür

In den Ehrenbeleidigungs- bzw. Medienverfahren herrscht indes keinerlei Objektivität, sondern die reine parteiliche und parteiische Willkür. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Urteile sehr stark davon abhängen, wer Kläger/in und wer Beklagte/r ist. Je nach ideologischer Einstellung der Richter – und die ist leider meist reaktionär – wird dann geurteilt. Und wenn es den Richtern dabei in den Kram paßt, dann legen sie auch die Europäische Menschenrechtskonvention großherzig aus und wenden sogar die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem berühmten Urteil in der Beschwerde Lingens gegen Österreich festgelegt hat.

Von diesem zweierlei Maß kann ich ja auch ein Lied singen: Im Outing-Verfahren weigerte sich der OGH bekanntlich, diese Maßstäbe des EGMR anzulegen (siehe oben). Daß er auch ganz anders entscheiden kann, hatte der OGH nur ein Jahr zuvor unter Beweis gestellt: 1995 verlor die grüne Gemeinderätin Susanne Jerusalem in letzter Instanz vor dem OGH einen Ehrenbeleidigungsprozeß, den sie gegen FPÖ-Stadtrat Hilmar Kabas (vertreten durch – erraten! – Dieter Böhmdorfer) angestrengt hatte: Kabas hatte ihr vorgeworfen: Sie verführt die Jugend, sie propagiert Suchtgift. Sie Süchtlerin! Sie sind schuld, daß Jugendliche sterben. In dieser Causa fand der OGH, daß sich Jerusalem als Politikerin solche Sachen gefallen lassen muß, denn: Die Grenzen der akzeptablen Kritik sind hinsichtlich eines Politikers breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson. Hier zitiert der OGH sogar wörtlich aus dem Lingens-Urteil. Wenn man damit eine linke grüne Politikerin eintunken und einem FPÖ-Politiker aus der Patsche helfen kann, dann ist der EGMR-Spruch schon recht!

Wieso aber bei Haider dann plötzlich diese Grenzen der akzeptablen Kritik nicht mehr breit genug sind und er vor den österreichischen Gerichten alle Prozesse gegen Kritiker gewinnt, die der Auffassung sind, durch seine Umdeutung der Konzentrations- in Straflager verharmlose er den Nationalsozialismus, bleibt ein Rätsel österreichischer Rechtsprechung. Aber vielleicht liegt’s ja auch am grundsätzlichen Problem, daß gegen Maurers OLG-Entscheidungen in Mediensachen keine Berufung an den OGH möglich ist, was ja die drei Weisen in ihrem Bericht (Ziffer 99) schwer kritisiert haben. Wer weiß: Der OGH würde für die Haider-Kritiker in diesem Fall vielleicht ohnehin die großzügigen Maßstäbe des EGMR gelten lassen, wenn man ihn nur ließe?!

 

Maurer-Skandalurteil gegen Knoll

Aber selbst Ernest Maurer, dem ja die Rechtsmeinung zu verdanken ist, diese NS-Verharmlosungsvorwürfe gegenüber dem einfachen Parteimitglied seien üble Nachrede, kann anders, wenn der Kläger nicht Haider heißt, sondern etwa Gertraud Knoll. Die evangelische Superintendentin des Burgenlands verlor Mitte Oktober einen Ehrenbeleidigungsprozeß am OLG Wien – an der Spitze des urteilenden Dreiersenats stand Richter Maurer. Knoll hatte gegen einen Artikel in der Oberwarter Zeitung geklagt. Eine Redakteurin hatte geschrieben, die Bischöfin erschiene ihr als „machtgeile Domina“, die den „Eurokommunismus als Hostie reicht“, „in schwarzes Leder gekleidet“, „nicht zu befriedigen“ sei und „die immer ein Opfer findet“. Die Journalistin ist offenbar eine ignorante Katholikin, die nicht einmal weiß, daß in einer evangelischen Meßfeier gar keine Hostien gereicht werden! Knoll gewann jedenfalls den Prozeß in erster Instanz am Eisenstädter Gericht, aber die Beklagten gingen in die Berufung.

Die zweitinstanzliche, unglaubliche Urteilsbegründung von Maurer & Co muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: Mag sogar die vom Erstgericht gewählte Interpretationslinie, wonach geistliche Würdenträger an besonderen moralischen Richtlinien gemessen würden und demnach schon früher ein Wertungsexzeß vorliege, auch unter der Prämisse gelten, daß sich die Kritik gegen die Ausübung des kirchlichen Amtes als solches wendet, tritt dieser Beurteilungsmaßstab jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn sich ein geistlicher Würdenträger – wie vorliegend – öffentlich in provokanter Form politisch betätigt, weil er sich dann, eben wie andere Politiker, unvermeidlich und wissentlich einer genauen Beurteilung seiner Worte und Taten sowohl durch Journalisten als auch das breite Publikum aussetzt und deshalb eine größere Toleranz zeigen muß, besonders wenn seine öffentlichen Auftritte selbst kritikwürdig sind.

Eine solche Begründung hätte ich mir für meine Outing-Verfahren gewünscht! Aber katholische Bischöfe betätigen sich ja nie „öffentlich in provokanter Form politisch“. Sie können daher gar „nicht als Teilnehmer eines politischen Meinungsstreites angesehen werden“, gab sich ja auch der OGH im Outing-Verfahren – wohl absichtlich – ziemlich weltfremd. Laun, Küng & Co haben sich ja wirklich nie in nicht-theologischen Zusammenhängen zu (politischen) Themen wie Strafbarkeit von Homosexualität, Schwangerschaftsabbruch etc. geäußert. Iwo!

Wodurch hat Knoll nun so provoziert, daß sie die Schmähungen der Oberwarter Zeitung hinnehmen muß? Sie hat gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus gepredigt – und sie hat an der Großdemo gegen Blau-Schwarz am 19. 2. 2000 teilgenommen. Teufel auch! Ja, dann muß sie sich, als „Politikerin“, einfach mehr gefallen lassen, da tritt ihr Amt in den Hintergrund, auch wenn ihr vorgeworfen wird, nicht den Leib Christi, sondern den Eurokommunismus als Hostie zu reichen. Es ist ungeheuerlich, daß Maurer & Co in ihrer Urteilsbegründung Knolls Aktivitäten wertend als „kritikwürdig“ bezeichnen – das soll wohl heißen: Kritik habe sie ohnehin verdient (pfui, gegen die Regierung demonstrieren – das tut man nicht!), und wenn diese Kritik schärfer ausfällt, brauche sie sich gar nicht zu wundern, recht geschieht ihr eben!

Völlig vermißt hat man in dieser Sache Maurers erzieherische Ambitionen, sieht er doch sonst seine Mission darin, den österreichischen JournalistInnen das gesittete Schön-Schreiben beizubringen – mehrfach hat er sich ja in Interviews diesbezüglich ausgelassen. Seine Richtschnur ist ja bekanntlich das schwarz-blaue Jubelblatt Die Presse.

All diese Urteile und ihre Begründungen sind also hochgradig widersprüchlich, willkürlich, parteilich und skandalös. Umso wichtiger sind daher eine demokratische Kontrolle und ein breiter öffentlicher Diskurs über umstrittene Urteile. Nur wenn den Richtern klar ist, daß ihre Urteilsbegründungen öffentlich seziert, debattiert und gegeneinander abgeglichen werden, wird man sie zu mehr Objektivität zwingen und dieser unerträglichen Willkür ein Ende bereiten können.

 

Fußnote:

1 Die LN haben ausführlich über das Outing und die Verfahren berichtet: # 4/1995, S. 8–24, # 1/1996, S. 20–24, # 2/1996, S. 25–27, # 3/1996, S. 24–26, # 1/1997, S. 30 f, sowie # 3/1997, S. 23.