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VfGH: Alles ist möglich!

Veröffentlicht am 21. Februar 2013
Zwischen Einführung der EP (2010) und Öffnung der Ehe (2019) musste sich der Verfassungsgerichtshof regelmäßig mit Beschwerden gegen diverse rechtliche Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten befassen. Seine Entscheidungen fielen einigermaßen inkonsistent aus. Mich erinnerte dies an den Lotto-Slogan. Einen Überblick zu den einzelnen Detailfragen gab ich in den LN 1/2013 und 5/2012.

Seit Einführung der eingetragenen Partnerschaft (EP) muss sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) regelmäßig mit Beschwerden wegen deren rechtlicher Unterschiede zur Ehe befassen. Seine bisherigen diesbezüglichen Entscheidungen sind jedoch dermaßen inkonsistent und willkürlich, dass sie immer mehr einem Lotteriespiel gleichen und sich von seriöser Rechtsprechung immer weiter entfernen.

Als im Dezember 2009 das EP-Gesetz verabschiedet wurde, hat die HOSI Wien dies – zu Recht – als große Errungenschaft gefeiert – trotz (und auch gerade wegen) der vielen Unterschiede zur Ehe, die wir ja einerseits durchaus als positiv bewertet und ausdrücklich begrüßt haben (vgl. LN 6/2009, S. 8–17) bzw. die wir andererseits zum Teil auch als irrelevante lächerliche Kinkerlitzchen betrachten. „Echte“ Wermutstropfen im EPG sind allerdings der fehlende Zugang zu Standesamt, Adoption und Fortpflanzungsmedizin sowie der Versuch zu verhindern, dass eine eingetragene Partnerschaft mit Kindern als Familie anerkannt wird, was dem Gesetzgeber aber ebenfalls nicht lückenlos gelungen ist.

Wir haben damals schon gesagt, unter den „großen“ Themen werden wir wohl die Adoption nur auf politischer Ebene erkämpfen können. Bei den weniger „heiklen“ Fragen wird es hingegen vermutlich gelingen, die durch das EPG geschaffenen Diskriminierungen früher oder später auf dem Rechtsweg wieder zu beseitigen. Und in der Tat war der Rechtsweg bisher nur bei den „nebensächlichsten“ Unterschieden von Erfolg gekrönt, während zu unserer Enttäuschung Fragen wie der Zugang zum Standesamt oder zu Samenbanken leider vom Verfassungsgerichtshof negativ entschieden worden sind (vgl. LN 5/2012, S. 17).

Wir hatten darauf vertraut und gehofft, dass der VfGH bei diesen Unterschieden die strengen Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anlegen würde, der ja mehrfach festgestellt hat (und zwar erstmals 2003 in der von der HOSI Wien unterstützten Beschwerde Karner gegen Österreich), dass eine Ungleichbehandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nur dann keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, wenn seitens des Gesetzgebers „besonders schwerwiegende“ Gründe für eine solche Differenzierung ins Treffen geführt werden können.

Gerade was die Schließung einer EP bei der Bezirksverwaltungsbehörde statt am Standesamt wie bei der Ehe betrifft, können ja kaum ernsthaft gewichtige Gründe angeführt werden, die eine derartige Differenzierung rechtfertigen würden. Dennoch hat der VfGH die diesbezüglichen Beschwerden (B 121/11-13 und B 137/11-13) am 9. Oktober 2012 abgewiesen und dies mit dem „Spielraum der Mitgliedsstaaten bei Regelungen im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Partnerschaften“ begründet (Randnummer 34). Zwar hat der EGMR in der Tat diesen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch 2010 in seinem Urteil in der Sache Schalk und Kopf gegen Österreich angeführt, aber da ging es bekanntlich ja darum, ob der Gesetzgeber für gleichgeschlechtliche Paare die Ehe öffnen müsse oder ein alternatives Rechtsinstitut wie eine EP ausreichend sei (vgl. zuletzt LN 3/2010, S. 19 f).

Dass man unter Berufung auf diesen Ermessensspielraum jede willkürliche Unterscheidung rechtfertigen kann, ist zu bezweifeln. Und man darf wohl davon ausgehen, dass diese VfGH-Entscheidung einer Überprüfung in Straßburg nicht standhalten wird.

 

Reine Willkür des VfGH

Dass der VfGH in der Standesamtsfrage den Gestaltungsspielraum in den Vordergrund stellt und damit eine gesetzliche Diskriminierung im Vergleich zur Ehe rechtfertigt, muss als reine subjektive Willkür betrachtet werden, zumal er zuvor bereits in einer anderen Frage sehr wohl auf die – nicht vorhandenen – „schwerwiegenden“ Gründe abgestellt und diesen Ermessensspielraum verneint hat.

Am 3. März 2012 hat der VfGH nämlich jene Bestimmung des Namensänderungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Z. 7 lit. a), wonach ein gemeinsamer Nachname bzw. die Führung eines Doppelnamens nur „gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt“ werden kann (Beschwerde G 131/11-5), als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Entscheidung stellte der VfGH fest, dass keine „schwerwiegende sachliche Begründung ersichtlich“ sei, die „diese Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnern und Eheleuten rechtfertigen könnte“ (Randnummer 20). Bei einer Eheschließung ist ein Antrag auf Namensänderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Solche „schwerwiegenden“ Gründe liegen jedoch objektiv auch nicht für die Festlegung unterschiedlicher Behördenzuständigkeiten für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft und einer Ehe vor. Der VfGH entscheidet also total willkürlich. Insofern ist und bleibt es höchst problematisch und letztlich total unbefriedigend, wenn man in diesen Fragen den Entscheidungen eines demokratisch nicht gewählten Gremiums ausgeliefert ist. Hier wäre die Politik gefordert – vgl. dazu auch den Que(e)rschuss auf S. 15.

Bisher hat sich der VfGH also leider nur bei den eher belanglosen Nebensächlichkeiten als Verteidiger der Menschenrechte hervorgetan und die strengen Prüfkriterien des EGMR angewandt – etwa beim nicht vorgesehenen Bindestrich bei der Führung eines Doppelnamens. Wobei auch in diesem Bereich mitunter der Spruch gilt: des einen Freud, des anderen Leid. Denn durch die Abschaffung dieser Sonderregelung beim Doppelnamen (vgl. LN 5/2011, S. 14 f) wurde zwar einerseits der Wunsch mancher Betroffenen nach „Nicht-Sichtbarkeit“ erfüllt, aber andererseits jenen stolzen Lesben und Schwulen, die ihre EP gerne schon durch die Schreibweise ihres Doppelnamens offensiv sichtbar und öffentlich machen möchten, diese Möglichkeit wieder genommen.

 

Ja-Wort und TrauzeugInnen

Am 18. Jänner 2013 veröffentlichte der VfGH eine weitere, bereits am 12.12.12 gefällte Entscheidung (Beschwerden B 125/11-11 und B 138/11-10), mit der er weitere Klarstellungen in Hinblick auf die Zeremonie bei der Begründung von eingetragenen Partnerschaften getroffen hat. Diese Klarstellungen erfordern im übrigen keine Gesetzesänderungen, sondern betreffen nur gesetzlich nicht gedeckte Auslegungen durch die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.

Konkret geht es darum, dass es Personen, die eine EP schließen, möglich sein muss, ein „Ja-Wort“ zu äußern, also der/die zuständige Beamte/Beamtin auf Wunsch eine entsprechende Frage an die PartnerschaftswerberInnen zu richten hat. Nach dem Ja-Wort müssen die BeamtInnen der Behörde den PartnerInnen auf Wunsch am Ende der Zeremonie „in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind“. Ebenso stellen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kein Hindernis dar, zur EP-Schließung Begleitpersonen mitzubringen, denen eine besondere Stellung eingeräumt wird, etwa dadurch, dass sie den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen können – was eben bei einer Eheschließung die TrauzeugInnen tun.

Damit sind auch die diesbezüglichen Forderungen erfüllt, die die HOSI Wien im Zusammenhang mit der Neufassung des Personenstandsgesetzes (PStG) im vergangenen Herbst neuerlich an die Politik gerichtet hatte (vgl. LN 5/2012, S. 16). Wir verlangten damals u. a. eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung im PStG in Sachen TrauzeugInnen und Ja-Wort. Die Klarstellung des VfGH, dass die gesetzlichen Bestimmungen verfassungskonform interpretiert werden müssen, macht eine gesetzliche Neuregelung indes überflüssig. Und in Wien rennt der VfGH damit ohnehin offene Türen ein, weil diese Dinge auf Wunsch der PartnerschaftswerberInnen auch bisher schon flexibel und diskriminierungsfrei gehandhabt worden sind.

 

Wetten, dass…?

Mit einer weiteren Forderungen, die wir im Rahmen der Neufassung des PStG erneut erhoben haben, wird sich der VfGH jetzt im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens befassen. Das Gesetz legt nämlich auch – in diskriminierender Weise – fest, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nur „in den Amtsräumen“ der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen darf, während eine Eheschließung auch außerhalb des Standesamts an jedem Ort vorgenommen werden kann, der der Bedeutung der Ehe entspricht – Stichwort Traumhochzeiten an besonders prestigeträchtigen Orten.

Man darf gespannt sein, wie der VfGH hier entscheidet. Angesichts der oben beschriebenen Willkürentscheidungen dürfen auch Wetten auf den Ausgang dieses Gesetzesprüfungsverfahrens abgeschlossen werden, denn man kann wohl nicht unbedingt davon ausgehen, dass der VfGH nachvollziehbare und objektive Kriterien anlegen wird.

Eigentlich ist die Frage ja ähnlich belanglos wie der Bindestrich im Doppelnamen (die eigentliche private Hochzeitsfeier kann ja nach Erledigung des behördlichen Papierkrams ohnehin dann dort stattfinden, wo die PartnerInnen es möchten). Dieser Nebensächlichkeitsfaktor lässt daher einerseits eher vermuten, dass in dieser Frage der VfGH die strengen Straßburger Maßstäbe anlegen und nicht den Ermessensspielraum des Gesetzgebers betonen wird.

Andererseits würde der VfGH damit seine eigene Entscheidung vom 9. Oktober des Vorjahres, wonach unterschiedliche Orte für die EP- und die Eheschließung verfassungskonform seien, unterlaufen und ad absurdum führen: Höbe er den Passus „in den Amtsräumen“ nämlich als verfassungswidrig auf, dann könnten PartnerschaftswerberInnen auf eine EP-Schließung außerhalb der Amtsstuben der Bezirksverwaltungsbehörde bestehen – und ganz einfach aus diesem Recht heraus dann eine EP-Schließung im Trauungssaal des Standesamts der Gemeinde verlangen…

Wie gesagt: Man darf gespannt sein, wie der VfGH entscheidet. Jedenfalls gilt für ihn immer öfter – wie beim Lottospielen: Alles ist möglich!

 

Nachträgliche Anmerkungen:

Wegen der besseren Überschaubarkeit und damit leichteren Nachvollziehbarkeit füge ich den Text aus der oben angeführten LN-Ausgabe 5/2012 (S. 17) über die zwei negativen Entscheidungen des VfGH hier an:

 

Höchstgerichtliche Dämpfer

Einen Dämpfer erteilte auch der Verfassungsgerichtshof den Bemühungen, zwei rechtliche Diskriminierungen durch höchstgerichtliche Entscheidung beseitigen zu lassen – wenn schon auf politischer Ebene aufgrund der permanenten ÖVP-Blockade nichts weitergeht. Im November 2012 wurden zwei – bereits im Oktober gefällte – VfGH-Entscheidungen bekannt, mit denen Beschwerden bzw. Anträge zu Ungleichbehandlungen ab- bzw. zurückgewiesen worden sind.

 

Kein Standesamt

In dem einen Verfahren entschied der VfGH, dass jene Bestimmung im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft (EP), wonach diese nicht wie eine Ehe am Standesamt, sondern bei der Bezirksverwaltungsbehörde geschlossen wird, nicht verfassungswidrig sei. Die Beschwerden von zwei schwulen Paaren wurden mit der Begründung abgewiesen, dass der Staat, wenn er gleichgeschlechtlichen Paaren alternative Formen der Anerkennung eröffne, nicht verpflichtet sei, diesen einen Status zu verleihen, der einer Ehe in jeder einzelnen Hinsicht entspreche; dem Staat komme vielmehr ein gewisser Spielraum im Hinblick auf den genauen Status zu, der mit alternativen Formen der Anerkennung verbunden sei.

 

Kein Zugang zu Samenbanken

Im anderen Verfahren hatte der VfGH zu überprüfen, ob im § 2 Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes („Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig“) die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ verfassungswidrig sei. Der VfGH wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, die Streichung dieser Wortfolge würde einen vermeintlich fassungswidrigen Zustand im FMedG nicht beseitigen. Der VfGH führt dazu aus, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nur von Partnern in heterosexuellen Lebensgemeinschaften erfüllt werden können. Aufgrund dieser Ausführungen ist leider davon auszugehen, dass auch ein weitgefassterer Prüfungsantrag an den VfGH zu keinem anderen Ergebnis führen wird, denn das Gesetz ist – im Vergleich zu den gesetzlichen Bestimmungen in vielen anderen Ländern – auch für Heterosexuelle sehr restriktiv.

Das heißt: Grundsätzlich darf gemäß bestehender Gesetzeslage immer nur Eizelle oder Samen der Ehegatten bzw. Lebensgefährten verwendet werden; einzige Ausnahme, bei der auch der Samen eines Dritten verwendet werden darf, ist das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau, aber hier gilt: nur dann, wenn der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist. „Unbemannte“ Frauen – egal, welcher sexuellen Orientierung oder welchen Familienstands – können also die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gar nicht erfüllen.

In einer Aussendung am 28. November 2012 bedauerte LUZIA HÜTTER, Obfrau der HOSI Wien, diese Entscheidung: „Für uns bedeutet sie, dass nunmehr die Politik gefordert ist, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, damit der bestehende gesetzliche Ausschluss alleinstehender und in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebender Frauen vom Zugang zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung beseitigt wird.“ (…)

 

Wider Erwarten führte ein später vorgelegter weitgefassterer Prüfungsantrag doch zum Erfolg. Der VfGH erkannte auf Verfassungswidrigkeit, strich nicht nur die die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ im § 2 Abs. 1 FMedG, sondern hob auch die § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FMedG zur Gänze auf (vgl. LN 1/2014, S. 14 f). Über die parlamentarische Umsetzung dieses Urteils berichteten die LN in den Ausgaben 5/2014 (S. 14) und 1/2015 (S. 12 f).

Die Frage der EP-Schließung am Standesamt wurde durch den Nationalrat gelöst. Eine entsprechende Gesetzesnovelle trat am 1. April 2017 in Kraft (vgl. LN 2/2017, S. 4f).

Was die ebenfalls vorhin angesprochene EP-Schließung außerhalb der Amtsräume der dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate betrifft, veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof am 4. Juli 2013 seine bereits am 19. Juni 2013 getroffene Entscheidung. Wie die LN in ihrer Ausgabe 1/2013 (siehe oben) vermuteten, stufte der VfGH die entsprechende gesetzliche Bestimmung als diskriminierend und daher verfassungswidrig ein. Die entsprechende Passage im Personenstandsgesetz ist unmittelbar mit der Veröffentlichung aufgehoben worden. Eine Reparatur durch den Gesetzgeber war nicht notwendig (vgl. LN 4/2013, S. 14). Meine Einschätzung hat sich einmal mehr bewahrheitet: Je unwichtiger und nebensächlicher der Unterschied, desto wahrscheinlicher eine Aufhebung durch den VfGH.