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Eingetragene Partnerschaft am Standesamt

Veröffentlicht am 28. April 2017
Sieben Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft (EP) und drei Jahre nach der diesbezüglichen Zusage von drei ÖVP-MinisterInnen bei einem Runden Tisch mit der LSBT-Bewegung (am 8. April 2014) wurde mit 1. April 2017 das Standesamt für das Schließen von eingetragenen Partnerschaften geöffnet. Es war indes die einzige Reform, die in Sachen Angleichung von EP und Ehe durch den Nationalrat erfolgte. In den LN 2/2017 fasste ich die Reaktion der HOSI Wien zusammen.

Bereits im November 2016 haben wir berichtet (LN 5/2016, S. 12 f), dass am 1. April 2017 durch entsprechende Gesetzesänderung der letzte bedeutsame negative Unterschied zwischen eingetragener Partnerschaft (EP) und Ehe Geschichte sein wird: Ab 1. April wird die eingetragene Partnerschaft wie die Ehe überall in Österreich am Standesamt geschlossen.

Zwei Tage vor Inkrafttreten dieser Reform meldete sich die HOSI Wien mit einer Medienaussendung zu Wort, um einmal mehr ihren Standpunkt zu betonen, dass damit die Forderung nach bedingungsloser Öffnung der Ehe endgültig obsolet geworden ist. Die HOSI Wien wies bei der Gelegenheit darauf hin, dass der jetzige Erfolg auch ihre Strategie bestätigt habe, „ein in den Grundzügen solides, aber nicht ganz perfektes EP-Gesetz durchs Parlament zu bringen und es Schritt für Schritt zu verbessern“. Bekanntlich lehnte ja der Großteil der österreichischen LSBT-Bewegung im Dezember 2009 die EP kategorisch ab und wollte sie sogar verhindern, weil man auf der Ehe bestand. Auch die große Mehrheit der grünen Abgeordneten stimmte damals im Nationalrat gegen die Verabschiedung des EP-Gesetzes (vgl. LN 6/2009, S. 12 ff).

Die Obleute präzisierten in der Aussendung vom 30. März 2017 die Haltung der HOSI Wien: „Die jetzt noch verbliebenen rechtlichen Unterschiede sind entweder in der Praxis von höchst geringer Bedeutung oder von der HOSI Wien sogar ausdrücklich gewünscht“, so Obfrau LUI FIDELSBERGER. „Nachdem bereits zuvor die Stief- und Fremdkindadoption sowie der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin auf eingetragene Partnerschaften (bzw. auch auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften) erweitert wurden, steht Lesben und Schwulen mit der EP nunmehr im Vergleich zur Ehe aus unserer Sicht sogar ein besseres Rechtsinstitut zur Verfügung.“

 

Keine Ehe-Öffnung um jeden Preis

„Das EPG ist ein Gesetz des 21. Jahrhunderts, in zeitgemäßer Sprache formuliert und erfüllt die Ansprüche an eine gleichberechtigte Partnerschaft besser als das Flickwerk der die Ehe betreffenden Bestimmungen im ABGB, die in ihren antiquierten, heute kurios anmutenden Formulierungen des 19. Jahrhunderts auch immer noch den Geist des Patriarchats verströmen“, ergänzte Obmann CHRISTIAN HÖGL. „Wir möchten daher die EP gegen die Ehe in ihrer jetzigen Form nicht eintauschen. Es wäre ja geradezu verrückt, etwa die strengeren Scheidungsbestimmungen der Ehe ‚aus Prinzip‘ auf die EP übertragen zu wollen! Wir sehen es auch keineswegs als Manko an – ganz im Gegenteil! –, dass es im EPG keine anachronistischen gesetzlichen Regelungen für eine Verlobung oder für eine Verpartnerung mit Minderjährigen gibt.“ Wenn hier also jemand diskriminiert ist, dann sind es die Heterosexuellen, denen nur die Ehe in dieser antiquierten Form zur Verfügung steht.

„Die bedingungslose Eheöffnung aus reiner Symbolik oder prinzipieller Gleichstellung brächte auch sonst keine Vorteile mit sich“, gab Fidelsberger weiters zu bedenken: „Der vielbeschworene zusätzliche gesellschaftliche Akzeptanzschub wird nicht eintreten, wie die ausländischen Beispiele zeigen: Einen solchen hat es in keinem Land gegeben, in dem die EP später zur Ehe-Öffnung geführt hat bzw. durch die Ehe ersetzt wurde – weder in den fünf nordischen Ländern noch in Großbritannien, den Benelux-Staaten oder Frankreich. Der wesentliche Unterschied zu Österreich ist indes: All diese Länder haben ein modernes Ehe- und Scheidungsrecht.“

„Wir sind jedoch nicht grundsätzlich gegen die Öffnung der Ehe“, stellte Högl ausdrücklich klar, „wir fordern bloß, dass das Ehe- und Scheidungsrecht umfassend reformiert und modernisiert wird, bevor die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird – es sei denn, die EP bleibt auch nach der Öffnung der Ehe als moderne Alternative bestehen. Die EP könnte dann sogar noch progressiver gestaltet und wieder von einigem Ballast befreit werden, der ihr bei ihrer Einführung 2010 aus dem Eherecht aufgebürdet wurde – Stichwort ‚Scheidung aus Verschulden‘.“

„Da die Ehe-Öffnung bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen im Nationalrat ohnehin völlig unrealistisch ist, erscheint es uns derzeit umso zweckmäßiger, unsere Energie – statt für reine Symbolik – in Bereichen einzusetzen, wo wir nicht von der Politik abhängig sind, sondern viel mehr bewegen können, etwa für Aufklärungsarbeit, Bewusstseinsbildung, die Durchsetzung bestehender Antidiskriminierungsbestimmungen im Alltag oder die Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität“, betonte Fidelsberger abschließend.

 

Entscheidung in Straßburg

Diesmal kam der österreichische Gesetzgeber übrigens den Höchstgerichten zuvor. Mit der Gesetzesreform sind daher zwei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg anhängig gewesene Beschwerden gegen dieses sogenannte Standesamtsverbot (Hörmann & Moser sowie Dietz & Suttasom gegen Österreich, Nr. 31176/13 und Nr. 31185/13) hinfällig geworden. Der EGMR veröffentlichte am 30. März seine am 7. März 2017 getroffene Entscheidung, die Beschwerden aus seinem Register zu streichen, ohne inhaltlich über sie zu entscheiden. Dies ist in solchen Fällen, bei denen eine inkriminierte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor einer Prüfung und Entscheidung des EGMR beseitigt worden ist, üblich bzw. im Artikel 37 EMRK vorgesehen. In einem solchen Fall kann der Gerichtshof den Beschwerdeführern allerdings keine Entschädigungszahlung durch den belangten Staat zuerkennen. Die vier Beschwerdeführer hatten jeweils € 50.000,– an immateriellem Schaden eingeklagt, quasi als Schmerzensgeld dafür, dass sie nicht am Standesamt die EP schließen konnten.

Gemäß Artikel 43 (4) der EGMR-Verfahrensordnung fällt der Gerichtshof bei Streichung einer Beschwerde aus dem Register allerdings eine Kostenentscheidung und kann BeschwerdeführerInnen einen Ersatz der Verfahrenskosten durch den belangten Staat zugestehen. Dies hat er getan und unter diesem Titel jedem der vier Beschwerdeführer € 750,– zugesprochen – was allerdings recht wenig und eher ein Hohn ist, bedenkt man, dass die vier insgesamt Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von € 49.252,36 geltend gemacht hatten.