Seite wählen
  1. Diverse LN-Beiträge
  2. Österreich neuerlich in Straßburg verurteilt: Bahnbrechende Mietrechts-Entscheidung

Österreich neuerlich in Straßburg verurteilt: Bahnbrechende Mietrechts-Entscheidung

Veröffentlicht am 17. Oktober 2003
Die Beschwerde Karner gegen Österreich war die erste von zwei Entscheidungen des EGMR, die die Grundlage für sämtliche weiteren Entscheidungen Straßburgs betreffend gleichgeschlechtliche Partnerschaften bilden sollten. Die zweite war die Beschwerde Schalk & Kopf gegen Österreich. Beide Fälle wurden von der HOSI Wien unterstützt (vgl. LN 1/2014). In den LN 4/2003 berichtete ich über das Urteil in der Beschwerde Karners, der seinen Sieg leider nicht mehr erlebte.

Siegmund Karner (1955–2000) erlebte seinen Triumph in Straßburg leider nicht mehr.

Pressekonferenz am 29. Juli 2003 mit den Nationalratsabgeordneten ULRIKE LUNACEK (Grüne) und Barbara Prammer (SPÖ); neben mir Anwalt Gabriel Lansky

Auf den Tag genau sechs Jahre, nachdem Siegmund Karner am 24. Juli 1997 seine Beschwerde gegen die schwulen- und lesbendiskriminierende Auslegung des Mietrechtsgesetzes bei der damals noch dem Straßburger Menschenrechtsgerichtshof vorgeschalteten Europäischen Menschenrechtskommission eingebracht hatte, hat der Gerichtshof (EGMR) seine bereits am 3. Juli 2003 gefällte Entscheidung veröffentlicht und Karner recht gegeben: Daß gleichgeschlechtliche hinterbliebene LebensgefährtInnen im Gegensatz zu verschiedengeschlechtlichen kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag eines verstorbenen Hauptmieters nach § 14 Absatz 3 Mietrechtsgesetz haben, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), und zwar gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung der Wohnung) in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot).

Bei der HOSI Wien, die die Beschwerde unterstützt und zu Beginn des Verfahrens in Straßburg auch ein eigenes Spendenkonto dafür eingerichtet hat, löste diese Entscheidung großen Jubel aus, zumal die Urteilsbegründung von ungeahnter Tragweite ist. Die LN haben laufend über den Fortgang des Falles berichtet, daher bzw. dennoch hier eine kurze Darstellung zur Auffrischung der Erinnerung.

 

Die Chronologie des Falles

Siegmund Karners Lebensgefährte verstarb im Jahr 1994 an AIDS. Dieser war alleiniger Hauptmieter der Wohnung, die sie länger als drei Jahre gemeinsam bewohnt hatten. Da sie aber gleichgeschlechtliche Lebensgefährten waren, hatte Karner nach gängiger Rechtsprechung (die damals letzte veröffentlichte Entscheidung stammte aus 1986) kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Obwohl § 14 Abs. 3 MRG geschlechtsneutral formuliert ist, wurde er nur auf verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen angewendet. Der Vermieter warf Karner aus der Wohnung. Dieser klagte bei Gericht und bekam – sensationellerweise – im Jänner 1996 am Bezirksgericht Favoriten recht, das die Auffassung vertrat, der Begriff „Lebensgefährte“ sei nunmehr zeitgemäßer und damit nichtdiskriminierend zu interpretieren, habe also auch gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen zu umfassen (vgl. LN 2/1996, S. 14 f).

Der Vermieter legte Berufung ein, aber auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien schloß sich der Ansicht des Bezirksgerichts an (vgl. LN 1/1997, S. 33). Der Vermieter legte daraufhin Berufung beim Obersten Gerichtshof ein, der am 5. Dezember 1996 die Urteile der beiden ersten Instanzen aufhob und dem Vermieter recht gab und die Kündigung für rechtens erklärte – vgl. LN 2/1997, S. 7 ff [sowie Aussendung der HOSI Wien vom 4. Februar 1997]. Karner gab nicht auf und reichte am 24. Juli 1997 Beschwerde in Straßburg ein (vgl. LN 3/1997, S. 17 f), sie erhielt schließlich – nach Abschaffung der Menschenrechtskommission – die Nr. 40016/98 am EGMR. Am 5. Dezember 2000 erklärte dieser die Beschwerde für zulässig, womit die größte Hürde genommen wurde, an der ja 90 Prozent aller Beschwerden bereits scheitern (vgl. LN 1/2001, S. 17). Karner sollte diese positive Nachricht jedoch nicht mehr erleben: Er war am 26. September 2000 völlig unerwartet an einem Herzinfarkt gestorben. Das Verfahren ging dennoch weiter.

Es ist dem EGMR hoch anzurechnen, daß er aufgrund des allgemeinen und grundsätzlichen Interesses an der Klärung dieser Menschenrechtsfrage das Verfahren nach Karners Tod nicht aus seinem Register gestrichen hat, was nach Artikel 37 EMRK möglich gewesen wäre und was die Republik Österreich nachdrücklich verlangt hatte. Für diese Entscheidung war wohl die Stellungnahme der ILGA-Europa an den Gerichtshof ausschlaggebend, die der Londoner Rechtsexperte und Universitätsprofessor ROBERT WINTEMUTE verfaßt hat (vgl. LN 1/2002, S. 27). Darin wurde eben dieses grundsätzliche und allgemeine Interesse für ganz Europa dargelegt, ebenso ein wichtiger internationaler Rechtsvergleich. Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor dem EGMR war die Wiener Kanzlei Lansky.

Das Votum der siebenköpfigen Kammer war übrigens ziemlich eindeutig. Es fiel 6:1 aus. Während die RichterInnen aus Griechenland, Dänemark, Malta, Kroatien, Bulgarien und Italien auf Konventionsverletzung erkannten, schloß sich der österreichische Richter diesem Votum nicht an, wobei er dies mit dem Tod des Beschwerdeführers begründete. Wäre Karner noch am Leben, hätte er in der Rechtsfrage selber mit der Mehrheit gestimmt.*

 

Historischer Präzedenzfall von ungeahnter Tragweite

In einer Medienaussendung am 24. Juli 2003 erklärt HOSI-Wien-Obfrau HELGA PANKRATZ: Wir sind überglücklich über dieses sensationelle Urteil. Denn die Ausführungen des Gerichtshofs schaffen einen nie dagewesenen Präzedenzfall von unglaublicher Tragweite. Der Straßburger Richterspruch bedeutet potentiell, daß jegliche gesetzliche Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften menschenrechtswidrig ist. Und nicht nur in Österreich, sondern in allen 45 Mitgliedsstaaten des Europarats. Zwar schlägt er nicht unmittelbar auf die Rechtssysteme durch, aber aufgrund dieses Präzedenzfalles haben alle zukünftigen ähnlich gelagerten Beschwerden beste Erfolgsaussichten. Dieser Fall ist der erste vor dem EGMR, bei dem es um gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ging, und daher ist die positive Entscheidung ohne jeden Zweifel die wichtigste für Lesben und Schwule in der 50jährigen Geschichte des EGMR. Deshalb sind wir auch so besonders stolz, daß wir als HOSI Wien die Beschwerde unterstützt haben. Ein historisches Ereignis von unglaublicher Dimension.

Dazu muß man wissen, daß sich der EGMR bisher nicht als Vorreiter gesellschaftlicher Entwicklungen hervorgetan hat. Als er etwa 1981 das Totalverbot der Homosexualität als konventionswidrig qualifizierte, hatten nur mehr drei der damaligen Mitgliedsstaaten ein solches Verbot! Als im Jänner 2003 der EGMR die höhere Mindestaltersgrenze (§ 209) als Konventionsverletzung einstufte (vgl. LN 1/2003, S. 11 ff), hatten nur mehr fünf der damals 44 Mitgliedsstaaten unterschiedliche Mindestaltersgrenzen. Heute behandeln jedoch erst zwölf der 45 Mitgliedsstaaten homo- und heterosexuelle Partnerschaften gleich: die Niederlande und Belgien (Ehe), Dänemark, Norwegen, Schweden, Island, Finnland, Frankreich, Portugal, Deutschland (eingetragene Partnerschaften) sowie Ungarn und Kroatien (rechtliche Gleichstellung der Lebensgemeinschaften). Das Potential der jetzigen Entscheidung umfaßt also 33 Staaten. Das Urteil im Fall Karner berührt indes nicht die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft.

 

Politik muß mit Gesetzesänderungen reagieren

Die Entscheidung Straßburgs zeigt im übrigen mit dramatischer Deutlichkeit, wie rückständig die Rechtsprechung der Höchstgerichte in Österreich in Fragen der Homosexualität noch ist und daß bei Österreichs HöchstrichterInnen – aber auch bei Österreichs schwarz-blauer Mehrheit – raschest ein radikales Umdenken einsetzen muß. Es muß endlich das Bewußtsein dafür geschaffen werden, daß Menschenrechte unteilbar sind und für alle gelten, also auch für Lesben und Schwule, betonte HOSI-Wien-Obmann CHRISTIAN HÖGL in der Aussendung. Das Urteil aus Straßburg muß unmittelbare Konsequenzen haben: Alle Gesetze, in denen LebensgefährtInnen Berücksichtigung finden, sind von allen Gerichten ab sofort so auszulegen, daß sie auch für gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen gelten, auch wenn darin ausdrücklich von „Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts“ die Rede ist – letztere Fälle sind dann auch schleunigst vom Gesetzgeber zu reparieren. Nach diesem Grundsatzurteil dürfen in ähnlichen Fällen die Betroffenen nicht abermals auf einen rund neunjährigen Weg durch die Gerichtsinstanzen geschickt werden!

Ähnliche Bestimmungen, in denen entweder durch den Wortlaut des Gesetzes oder durch seine Auslegung seitens der Gerichte zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften unterschieden wird, sind beispielsweise § 16 Urlaubsgesetz (Pflegefreistellung) oder die Mitversicherungsmöglichkeit für den Partner/die Partnerin in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Grünen haben jedenfalls sofort reagiert und das Urteil gegen Österreich zum Anlaß genommen, bei der Nationalrats-Sondersitzung am 12. August einen Entschließungsantrag einzubringen, in dem sie die Bundesregierung auffordern, „dem Nationalrat einen Entwurf für ein Bundesgesetz für eine ‚eingetragene Partnerschaft‘ für gleichgeschlechtliche Paare bis Dezember 2003 vorzulegen“.

 

Skandalöse menschenrechtswidrige Spruchpraxis der österreichischen Höchstgerichte

Im Lichte dieses Urteils erscheinen die jüngsten Erkenntnisse österreichischer Höchstgerichte noch skandalöser (die diskriminierende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Sachen Mietrecht war ja leider kein Einzelfall!) – etwa die unendliche Geschichte der Aufhebung des § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof, die dann auch nicht wegen Gleichheitswidrigkeit, sondern wegen eines Nebenaspekts erfolgte, oder die mit haarsträubenden und hanebüchenen Argumenten begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Oktober 2001, gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen im Gegensatz zu verschiedengeschlechtlichen von der Mitversicherungsmöglichkeit in der Sozialversicherung auszuschließen (vgl. LN 2/2002, S. 16). Eine Beschwerde gegen Österreich wegen dieser fehlenden Mitversicherungsmöglichkeit ist im übrigen in Straßburg bereits anhängig – es besteht wohl kein Zweifel, daß Österreich neuerlich verurteilt werden wird [in der Tat geschah dies, allerdings erst 2010: vgl. LN 3/2010, S. 21].

Die Homophobie und die im höchsten Maße menschenrechtswidrige Spruchpraxis der drei genannten Höchstgerichte muß jetzt endlich ein Ende haben. Wenn die HöchstrichterInnen nicht imstande sind, die Menschenrechtskonventionen dem europäischen Standard entsprechend auszulegen, dann sind sie für ihren Job ungeeignet und sollten schleunigst abtreten.

 

Sensationelle Begründung

Ein besonders erfreulicher Aspekt des Straßburger Urteils ist die unmißverständliche Zurückweisung des Arguments der österreichischen Bundesregierung, wonach Ziel besagter Bestimmung des Mietrechtsgesetzes der „Schutz der traditionellen Familie“ sei. Der Gerichtshof stellte zwar fest, ein solches Ziel stelle grundsätzlich „einen schwerwiegenden und legitimen Grund“ dar, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, es müsse aber nachgewiesen werde, daß diese auch „notwendig“ sei, um dieses Ziel zu erreichen. Den Gerichtshof hat im vorliegenden Fall die bloße Behauptung der Bundesregierung, dieses Ziel werde durch diese Bestimmung erreicht, nicht überzeugt. Fast ärgerlich stellten die RichterInnen fest: „Der Gerichtshof kann nicht erkennen, daß die Regierung irgendwelche Argument vorgebracht hätte, die eine solche Schlußfolgerung zuließen“ (Randnr. 41).

Damit hat der EGMR endgültig mit dem blödsinnigen Argument der christlichen Rechten und konservativer Parteien aufgeräumt, die Benachteiligung und Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften diene dem Schutz der herkömmlichen Ehe bzw. der traditionellen Familie. Keine Ehe und keine Familie funktioniert besser, weil Lesben und Schwule diskriminiert werden!

 

Breite Mediendeckung

Die Reaktionen der Medien war erfreulich. Die Sache war mehrere Tage – samt HOSI-Wien-Logo und -Aussagen – prominent auf ORF.ON präsent. Grüne und SPÖ schickten ebenfalls mehrere Medienaussendungen übers Internet und die APA. Regierung, ÖVP und FPÖ schwiegen. Traurig auch: Zum zweitenmal innerhalb von sieben Monaten hat Straßburg ihre lesben- und schwulenfeindliche Politik als Menschenrechtsverletzung verurteilt. Für die Tageszeitungen am Tag nach der Urteilsverkündung, die erst am Nachmittag des 24. Juli erfolgte, reichte es nur mehr für Kurzmeldungen: Obwohl die HOSI Wien innerhalb einer halben Stunde ihre Aussendung ausschickte, war das zu knapp vor Redaktionsschluß. Dabei wollten es weder wir noch Anwalt Gabriel Lansky bewenden lassen, weshalb wir beschlossen, am 29. Juli 2003 im Café Berg noch eine Pressekonferenz abzuhalten, um die Bedeutung dieses wegweisenden Urteils näher zu erläutern.

Am Podium vertreten waren – neben Lansky und dem Autor dieser Zeilen – die SPÖ-Abgeordnete und frühere Frauenministerin Barbara Prammer sowie Grün-Abgeordnete ULRIKE LUNACEK. Ö1 brachte einen ausführlichen Beitrag im Mittagsjournal, nachdem es schon am selben Tag im Morgenjournal über das Urteil berichtet hatte, FM4 in seiner englischsprachigen Mittagssendung ein Interview mit dem Autor dieser Zeilen. Die Tageszeitungen am 30. 7. berichten abermals, am prominentesten Wiener Zeitung und Salzburger Nachrichten. Auch der Falter # 32 vom 6. August widmete dem bahnbrechenden Urteil eine halbe Seite und zitierte HOSI-Wien-Obfrau Helga Pankratz, der Standard am Tag zuvor sogar fast eine ganze Seite, bestehend aus zwei Kommentaren der anderen, davon einer vom Autor dieser Zeilen, der seinen Beitrag einmal mehr zur Kritik an der einschlägigen Spruchpraxis der österreichischen Höchstgerichte und an der homophoben Politik von ÖVP und FPÖ nutzte. Ein ausführliches Interview mit ihm zum Fall Karner und dessen Bedeutung wurde übrigens am 9. und 10. August in mehreren Programmen von Radio Österreich International ausgestrahlt.

Sauertöpfisch reagierte im übrigen auch das Schüssel-Bejubelungsorgan Die Presse am 2. August. Chefredakteur Andreas Unterberger meinte, der Staat mische sich in zuviel ein: „beim Ladenschluß, bei Lebensgemeinschaften und bei den ÖBB-Privilegien“. Konkret: „Auch auf anderen Gebieten wäre ein Fernhalten des Staates sinnvoll. Wie etwa bei den wieder diskutierten homosexuellen Paaren. Denn hätte nicht der Staat wichtigmacherisch begonnen, heterosexuelle Lebensgemeinschaften mit rechtlichen Folgen zu belegen, dann wäre keine Diskriminierung Homosexueller denkbar.“ – Ja, so einfach gestrickt denken Leute wie Unterberger: Gäbe es bloß die Ehe, die ja sowieso nur für Heterosexuelle gilt, dann „wäre keine Diskriminierung Homosexueller denkbar“ – zumindest für jemanden mit dem großen Presse-Denkhorizont eines Unterberger. Denkbar ist für ihn offensichtlich jedenfalls nicht, daß sich der Staat erst gar nicht wichtigmacherisch einmischen sollte, ob jemand eine/n andere/n vom gleichen oder anderen Geschlecht heiratet.

 

UN-Ausschuß fällt ähnliche Entscheidung

Am 4. September veröffentlichte der UNO-Ausschuß für Menschenrechte, der über Individualbeschwerden betreffend Verletzungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch die Vertragsstaaten befindet, die Ergebnisse seiner jüngsten Sitzung vom 14. Juli bis 8. August 2003 in Genf. Darunter war auch der Fall Nr. 941/2000, Young gegen Australien. Dem Australier wurde eine Hinterbliebenenpension nach seinem verstorbenen Lebensgefährten, einem Kriegsveteranen, mit dem Hinweis verwehrt, sie könnten nicht als Paar angesehen werden. Verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen kommen hingegen wie EhegattInnen in den Genuß solcher Pensionen. Da auch hier der australische Staat keine überzeugenden Argumente für die Ungleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaften vorbringen konnte, erkannte der Menschenrechtsausschuß auf Verletzung des Artikels 26 (Diskriminierungsverbot) des Pakts.

Leider gelten Entscheidungen in Individualbeschwerden sowohl vor dem EGMR als auch vor dem UNO-Ausschuß nur für jene Staaten, gegen die sich die Beschwerden richten, nicht jedoch automatisch für alle anderen Vertragsstaaten. Daher müßten in ähnlich gelagerten Fällen StaatsbürgerInnen anderer Staaten nochmals den langjährigen Rechtsweg beschreiten. Das ist natürlich frustrierend – die Staaten sollten es daher als ihre moralische Verpflichtung ansehen, auch Urteile für sich anzuerkennen, die sie nicht selber betreffen, und eigene Gesetze entsprechend zu ändern. Dies war auch eine der Empfehlungen, die die ILGA-Europa Anfang Oktober auf dem Implementierungstreffen über die Menschliche Dimension der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) in Warschau machte.

 

* Nachträgliche Anmerkung:

Dieser österreichische Richter war Christoph Grabenwarter, inzwischen Präsident des Verfassungsgerichtshofs.