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Österreich bremst das Menschenrecht

Veröffentlicht am 18. April 1995
Zwei Personen beherrschten und monopolisierten über Jahrzehnte hinweg Österreichs Positionen bei den Menschenrechtsorganen des Europarats: Franz Matscher und Felix Ermacora. Sie zeichneten sich in Sachen Homosexualität durch erzkonservative bis reaktionäre Ansichten aus und agierten in diesem Sinne in Straßburg, wie ich u. a. in den LN 2/1995 berichtete.

Franz Matscher war von 1977 bis 1998 Österreichs Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Felix Ermacora war fast 40 Jahre, von 1958 bis 1995, Österreichs Vertreter in der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg.

Franz Matscher [1928–2021] wurde für eine dritte neunjährige Funktionsperiode als österreichischer Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wiedergewählt. Der Salzburger Universitätsprofessor hat sich in diesem Amt nicht nur durch Homophobie im besonderen, sondern auch durch konservative Auslegung der Menschenrechte im allgemeinen „ausgezeichnet“. Die reaktionäre Rechtsprechung in Sachen Homosexualität zieht sich wie ein roter bzw. schwarzbrauner Faden also nicht nur durch alle Instanzen der österreichischen Justiz, sondern findet ihre Fortsetzung auf internationaler Ebene.

Wie wir seinerzeit in den LN (3/1982, S. 14) berichteten, hat Matscher in der denkwürdigen und richtungsweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Dudgeon gegen das Vereinigte Königreich im Oktober 1981 als einer von vier unter 21 Richtern gegen die Mehrheitsmeinung des Richtergremiums gestimmt und dies in seiner „Abweichenden Meinung“, die auch in der offiziellen Urteilsbegründung veröffentlicht werden mußte, mit haarsträubenden homophoben Vorurteilen argumentiert. Der Fall Dudgeon war der erste, bei dem der Gerichtshof erkannte, daß ein Totalverbot homosexueller Handlungen (wie es damals noch in Nordirland bestand) das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und damit die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Matscher, der also ein Totalverbot für menschenrechtskonform hielt, formulierte damals in seiner „Abweichenden Meinung“: Der Grund, warum die Polizei ihre Ermittlungen weiterführte, war wahrscheinlich auch der, festzustellen, ob der Beschwerdeführer nicht auch homosexuelle Beziehungen mit Minderjährigen hatte. In der Tat ist es ja wohlbekannt, daß dies in homosexuellen Kreisen eine weitverbreitete Tendenz ist, und die Tatsache, daß der Beschwerdeführer in einer Kampagne zur Herabsetzung des gesetzlichen Mindestalters engagiert war, deutet in dieselbe Richtung.

Wir haben damals gegen Matscher sowohl bei Außenminister Willibald Pahr [* 1930] als auch Justizminister Christian Broda [1916–1987] vehement protestiert, bekamen aber nur ausweichende Antworten, die Richter seien unabhängig, würden von der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats bestellt und könnten nicht abgesetzt werden. Ähnliche Antworten erhielten wir auch auf unsere damaligen Beschwerden beim Generalsekretär des Europarats und beim Präsidenten des Straßburger Gerichtshofs. Tatsache ist jedoch, daß die PV nur aus den Vorschlägen des jeweiligen Mitgliedsstaates einen Richter wählen kann.

 

HOSI Wien protestiert

Trotz unserer Proteste wegen seiner Haltung in der Sache Dudgeon wurde Matscher – er war 1977 erstmals zum Richter in Straßburg bestellt worden – 1986 nochmals von Österreich für dieses Amt vorgeschlagen und von der PV gewählt. Dies ist uns damals leider ebenso entgangen wie der Umstand, daß Matscher 1995 von Österreich für eine dritte neunjährige Amtsperiode vorgeschlagen wurde. Wir haben erst durch eine Kurzmeldung in der Presse vom 4. Februar nach erfolgter Wahl davon erfahren. Obwohl daran nichts mehr zu ändern ist, haben wir gegenüber Außenminister Alois Mock [1934–2017] und Justizminister Nikolaus Michalek [* 1940] unsere Verwunderung über die neuerliche Nominierung Matschers zum Ausdruck gebracht und um Aufklärung über die Vorschlagsmodalitäten sowie um Auskunft darüber gebeten, welche anderen Kandidaten in den Vorschlag Österreichs aufgenommen waren. Antworten stehen noch aus, Michalek ließ uns nur lapidar mitteilen, daß unsere Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundeskanzleramt weitergeleitet worden sei.

Matscher wird nach Ende seiner dritten Funktionsperiode* also länger als ein Vierteljahrhundert europäische Menschenrechtspolitik beeinflußt und mitbestimmt haben! Traurig, aber wahr. Daß unsere Einschätzung zutrifft, Matscher sei jemand, der die Verwirklichung und die Weiterentwicklung der Menschenrechte nicht fördert, sondern vielmehr behindert, wurde mittlerweile durch eine genaue Analyse seines Abstimmungsverhaltens im Gerichtshof bestätigt. Diese Untersuchung wurde von Human Rights Watch durchgeführt (Dokument 0043/526-4353/1995) und im FORVM # 493–494 vom 22. Februar 1995 referiert („Österreichs Richter bremst das Menschenrecht“, S. 12 f). Matscher wird nachgewiesen, daß er die EMRK ziemlich eng und konservativ interpretiert. Wörtlich heißt es: Das Abstimmungsverhalten des österreichischen Richters zeigt im Verhältnis zu den verglichenen Richtern, daß er das Vorliegen einer Konventionsverletzung in einer signifikant größeren Zahl von Fällen, an denen er ex officio beteiligt ist, verneint; und zwar auch dann, wenn die Mehrheit eine solche Feststellung bejaht. Daher ist der österreichische Richter in fünf der untersuchten Fälle mit seiner Ansicht ganz deutlich in der Minderheit geblieben.

 

Nicht allein

Ein anderer bekannt reaktionärer und homophober österreichischer „Menschenrechtler“ kann indes kein weiteres Unheil mehr anrichten: Felix Ermacora ist vor kurzem gestorben [1923–1995]. Der ÖVP-Abgeordnete war seinerzeit dafür verantwortlich, daß die offene Lesbe NEDA BEI, Mitbegründerin und Mitarbeiterin der mittlerweile aufgelösten Österreichischen Gesellschaft für Homosexuellenforschung und Lesbierinnenforschung (ÖGHL), als Universitätsassistentin am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht entlassen wurde (vgl. LN 2/1987, S. 29). Ermacora war auch einer der zwölf RichterInnen in jener Ersten Kammer der Europäischen Menschenrechtskommission, die die Beschwerde der HOSI Wien gegen das Vorgehen der Polizei gegen Lesben und Schwule bei der Enthüllung des Denkmals gegen Krieg und Faschismus auf dem Wiener Albertinaplatz am 24. November 1988 als unzulässig abwies* (vgl. LN 1/1994, S. 10 f). [Siehe dazu Beitrag in den LN 1/1991, insbesondere die „nachträglichen Anmerkungen“.]

 

Bananenrepublik Österreich ignoriert internationale Urteile

In der erwähnten Ausgabe des FORVMs kritisiert übrigens Manfred Nowak, der Direktor des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte in Wien [und in dieser Funktion Nachfolger Ermacoras], in einer ausführlichen Darstellung die mangelhafte Umsetzung von Entscheidungen internationaler Menschenrechtsorgane durch die Republik Österreich („Der Mythos vom effizienten Menschenrechtsschutz“, S. 6 ff). Nowak kritisiert etwa den Obersten Gerichtshof (OGH), der sich im Fall Oberschlick gegen Österreich explizit gegen die Rechtsprechung des EGMR stellte: Statt sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu richten, wozu der OGH gemäß Art. 53 EMRK verfassungsgesetzlich verpflichtet wäre, erging sich der OGH in einer ausführlichen inhaltlichen Kritik an dessen Entscheidungsbegründung. Nowak kritisiert ferner, daß die Republik Österreich in mindestens zwei Fällen in reinster Balkan-Art den Europarat über die Nicht-Umsetzung von Entscheidungen der Straßburger Menschenrechtsorgane durch die österreichischen Behörden ganz einfach nicht oder falsch informiert hat, denn in diesen beiden Fällen legte das zuständige Ministerkomitee des Europarats die Fälle (fälschlicherweise) als erledigt zu den Akten, obwohl die Republik Österreich den Urteilen des Gerichtshofs nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist! Österreich ist und bleibt eine Bananenrepublik.

 

* Nachträgliche Anmerkungen:

Matscher diente die dritte Funktionsperiode nicht bis zum Ende durch, sondern schied 1998 aus dem EGMR aus.

Felix Ermacora gehörte der Europäischen Menschenrechtskommission von 1958 bis 1995 – fast 40 Jahre! – an und war damit das längstdienende Mitglied dieses Gremiums. Zugleich war er von 1971 bis 1990 Nationalratsabgeordneter der ÖVP. Offenbar sah man damals keine Unvereinbarkeit in der gleichzeitigen Ausübung dieser beiden Funktionen. Heute mutet es einigermaßen bizarr an, dass jemand in Straßburg potentiell über die mögliche Konventionsverletzung eines Gesetzes mitentscheidet, an dessen Verabschiedung bzw. Nichtaufhebung er/sie in Wien aktiv mitgewirkt hat.

Und so war Ermacora in der Tat auch Mitglied jener (ersten) Kammer der Europäischen Menschenrechtskommission, die 1992 die erste Beschwerde gegen das höhere Mindestalter für homosexuelle Handlungen unter Männern gemäß § 209 StGB (Walter Zukrigl gegen Österreich) als unzulässig abgewiesen hatte. Bis 1990 war er Mitglied des ÖVP-Klubs im Hohen Haus, der bereits in den 1980er Jahren die Abschaffung des § 209 vehement abgelehnt und jede Reform torpediert hatte.

Zur „Affäre“ Neda Bei siehe Bericht im Falter vom April 1987.

Bis zur Reform der Straßburger Menschenrechtsorgane 1998 war dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die „Europäische Kommission für Menschenrechte“ quasi als erste Prüfungsinstanz vorgeschaltet. Wenn ein beklagter Staat mit der Entscheidung („Bericht“) der Kommission nicht einverstanden war, konnte er gegen seine „Verurteilung“ den Gerichtshof als quasi übergeordnete Instanz anrufen (ein Beschwerdeführer hatte eine solche Möglichkeit nicht, falls die Kommission keine Konventionsverletzung festgestellt hatte).