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VfGH erkennt: HOSI-Transparent war Störung des mahnenden Gedenkens

Veröffentlicht am 15. Januar 1991
Die Homophobie des VfGH zieht sich wie ein roter Faden durch die Geschichte der HOSI Wien. Im Oktober 1990 wies er auch eine Beschwerde zweier AktivistInnen zurück, die im Verhalten der Polizei bei der feierlichen Enthüllung des Mahnmals gegen Krieg und Faschismus im November 1988 eine Verletzung ihrer Grundrechte sahen. Ich berichtete über das enttäuschende Erkenntnis in den LN 1/1991 sowie in einem Update in den LN 3/1991.

MICHAEL HANDL und rechts, leicht verdeckt, ALFRED GUGGENHEIM, unterm HOSI-Wien-Transparent kurz vor dem Polizeieinsatz bei der Denkmalenthüllung am Albertinaplatz am 24. November 1988. Das Transparent wurde den AktivistInnen entrissen und vernichtet.

Das Transparent, das die Polizei am 24. November 1988 AktivistInnen der HOSI Wien und der Rosa Lila Villa bei der Einweihung des Mahnmals gegen Krieg und Faschismus am Wiener Albertinaplatz entriß und dann vernichtete, hier auf einem Archivbild von der Befreiungsfeier in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am 5. Mai 1985.

Die HOSI Wien produzierte sofort ein neues Transparent mit leicht abgeändertem Text, das dann natürlich am 21. Juni 1991 bei der Enthüllung des letzten noch fehlenden Teils des Mahnmals am Albertina-Platz zum Einsatz kam (vgl. LN 3/1991, S. 19). Dieses Foto stammt allerdings von der Mauthausen-Befreiungsfeier am 6. Mai 1990.

Rosa Winkel wie diesen hatten sich HOSI-Wien-AktivistInnen bei der Einweihungsfeier des fertiggestellten Hrdlicka-Denkmals am 21. Juni 1991 angesteckt.

Wenn an einem Festakt zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus Lesben und Schwule als solche erkennbar „ihrer“ Opfer gedenken und mit einem Transparent ihr mahnendes Gedenken unterstreichen wollen, so ist das eine Störung des Festakts und das Einschreiten der Polizei nicht im Widerspruch zum Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit.

Das ist die Quintessenz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über unsere Beschwerde gegen die Polizeiübergriffe auf eine Gruppe von Lesben und Schwulen, die am 24. November 1988 am Festakt anläßlich der feierlichen Enthüllung des Mahnmals gegen Krieg und Faschismus von Alfred Hrdlicka am Wiener Albertinaplatz teilnahmen (vgl. LN 1/1989, S. 18 ff). Damals führte diese Gruppe von AktivistInnen aus der Rosa Lila Villa und der HOSI Wien ein Spruchband mit sich, auf dem zu lesen war: 1000e homosexuelle KZ-Opfer warten auf Rehabilitierung. Dieses abzunehmen wurde nach einer Weile von der Polizei begehrt. Wir verlangten den Einsatzleiter zu sprechen, um zu erfahren, weshalb. Dieser ließ sich nicht blicken, dafür wurde uns kurze Zeit später das Transparent gewaltsam von einer Gruppe Polizisten entrissen und dieses vernichtet. Nachdem Beschwerden bei den zuständigen Behörden erfolglos geblieben waren, brachten GUDRUN HAUER und ALFRED GUGGENHEIM von der HOSI Wien durch ihren Anwalt Thomas Prader Beschwerde gemäß Art. 144 BVG beim Verfassungsgerichtshof ein, weil sie sich durch das Vorgehen der Polizei in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt fühlten.

Nach etlichen Einvernahmen von ZeugInnen vor dem zuständigen Bezirksgericht in Wien fällte der VfGH schließlich am 12. Oktober 1990 sein Erkenntnis. Die Aktion der Polizei stelle keine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer dar.

Der VfGH betont in seinem Erkenntnis, daß es Aufgabe der Polizei sei, erlaubte Demonstrationen vor Gegendemonstrationen oder Störungen zu schützen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies folgende Beurteilung:

Der von der Stadt Wien veranstaltete Festakt war der Enthüllung eines Mahnmals gegen Krieg und Faschismus gewidmet. (…) Während also der Festakt ausschließlich dem feierlichen, mahnenden Gedenken gewidmet war, ging es den Beschwerdeführern und ihren Sympathisanten – ohne daß sie dies mit dem Veranstalter des Festaktes abgesprochen hätten – darum, Forderungen zu erheben und ihre spezifischen Anliegen in den Vordergrund zu stellen. Was immer das subjektive Anliegen der Beschwerdeführer und ihrer Gruppe gewesen sein mag, objektiv vermittelten sie den Eindruck, einen Festakt in eine Demonstrationsveranstaltung umzufunktionieren, indem sie an die Öffentlichkeit den Appell richteten, ihre Anliegen zu unterstützen, ein Appell, der vom stillen Vorwurf begleitet war, der Veranstalter setze sich für diese Gruppe nicht (ausreichend) ein.

Wenn man aktuelle Bezüge beim Gedenken herstellt, ist das also nicht opportun. Man gedenkt dessen, was war. Wo käme man denn da hin, wenn man durch Mahnungen das mahnende Gedenken (in Wahrheit: die Heuchelei und Verdrängung) einfach störte! Die Tatsachenmitteilung, daß 1000e homosexuelle KZ-Opfer auf Rehabilitierung warten, ist also eine Provokation, eine Demonstration, eine Forderung, ein Appell, ja sogar ein stiller Vorwurf! Unerhört! Warum kann man nicht einfach der Toten gedenken und basta? Vergessen. Die Vergangenheit ruhen lassen. Warum begnügen sich diese Schwulen und Lesben nicht einfach mit feierlichem Gedenken?!

Weiters führt der VfGH aus, „daß sich die übrigen Teilnehmer mit Unmutsäußerungen vorerst zurückhielten, um den Festakt nicht (noch mehr) zu stören“.

Dies, weil keine Zeugen gefunden wurden, die unser Spruchband gestört hätte. Das Transparent war ja rund 15 Minuten in die Luft gehalten worden, ohne daß es den Umstehenden mißfallen hätte. Angesichts des großen Polizeiaufgebotes, das über den ganzen Platz verstreut war, hätten Personen, die ihren Unmut über das Spruchband äußern wollten, sich ohne weiteres diskret an die umstehenden Polizeibeamten wenden können, ohne daß dadurch der Festakt im mindestens gestört worden wäre.

Ferner argumentiert der VfGH, die obige Annahme sei schon deshalb naheliegend gewesen, „weil ein Zusammenhang mit den Teilnehmern an einer anderen Demonstration vermutet werden konnte…“ Gemeint ist die Straßenwaschaktion ehemaliger BewohnerInnen der besetzten und später geräumten Häuser in der Ägidi- und Spalowskygasse. Auch dies ist ausgesprochen an den Haaren herbeigezogen. Oder hält der VfGH die Polizeibeamten für Volltrottel, die zwischen der Hausbesetzerszene und der Homosexuellenbewegung nicht unterscheiden können, wo noch dazu durch unser Transparent ein Nichtzusammenhang mehr als evident war?

Dieses Erkenntnis ist in höchstem Maße stümperhaft und miserabel argumentiert, man kann ruhig sagen, es ist ein politisch motiviertes Urteil, das die Polizei schonen soll. Die HOSI Wien läßt sich das allerdings nicht bieten, sondern wird das Urteil in Straßburg bei der Europäischen Menschenrechtskommission anfechten, da Rechtsanwalt Prader uns bei den Kosten sehr entgegenkommt. Apropos Kosten: Der VfGH hat uns zur Zahlung von S 25.000,– an die Finanzprokuratur (die die Bundespolizeidirektion Wien in diesem Verfahren vertreten hat) verurteilt. Diesen Betrag stottern wir jetzt in Raten ab.

Die in Presseaussendungen der HOSI Wien geäußerte Empörung über dieses Erkenntnis fand erstaunlicherweise großes Medienecho: AZ, Volksstimme und Wiener Zeitung brachten Meldungen am 12. 12. 1990, weitere Berichte gab es in der Volksstimme am 14. 12., im Standard am 20. 12., in der AZ am 29. 12., in der Presse am 2. 1. 1991, in die linke vom 24. 12., dem TATblatt # minus 58, in der Wochenpresse # 1/1991 sowie in der Jänner-Ausgabe der an.schläge.

 

Neues vom Albertinaplatz (aus LN 3/1991, S. 19)

Am 21. Juni 1991 – sozusagen als zusätzlicher Auftakt zu den Lesbisch/Schwulen Festwochen – wurde der letzte Teil von Alfred Hrdlickas Denkmal gegen Krieg und Faschismus auf dem Wiener Albertinaplatz feierlich enthüllt. Bei der Erstenthüllung im November 1988 war der HOSI Wien – wie berichtet (vgl. LN 1/1989, S. 18 ff) – ein Transparent mit der Aufschrift 1000e homosexuelle KZ-Opfer warten auf Rehabilitierung von der Polizei brutal entrissen worden. Daß die HOSI Wien auch bei der Enthüllung des letzten Teils des Mahnmals dabei sein mußte, war damit klar. In einem Schreiben der HOSI Wien wurde Bürgermeister Helmut Zilk über unser Vorhaben informiert. Ein Aufruf an alle Lesben und Schwulen, zur Enthüllungsfeier zu kommen, wurde verteilt.

So erschienen Wien Lesben und Schwule auch relativ zahlreich. Flugblätter und ein riesiges rosarotes Transparent mit der leicht geänderten Aufschrift 1000e homosexuelle NS-Opfer warten auf Rehabilitierung führten wir mit. Vorsichtig pirschten wir uns mit den beiden Transparentstangen an die Versammlung an. Erst zu Beginn der ersten Rede wollten wir das Spruchband hissen. Also legten wir die Stangen diskret auf den Boden – und fast wäre Bürgermeister Zilk darüber gestolpert. Denn auf dem Weg zum Rednerpult kam er bei unserer Gruppe vorbei, las aufmerksam den Text auf den Rosa-Winkel-Ansteckern, die wir alle trugen: Die Stadt Wien gedenkt der homosexuellen Opfer nicht. Pikiert meinte er zu einem der AktivistInnen, dies sei nicht die Aufgabe der Stadt, man gedenke aller Opfergruppen. Auf die Replik, ja, aber letztesmal habe man „vergessen“, die Schwulen und Lesben zu erwähnen, gab Zilk keine Antwort, sondern zog weiter. Einer aus seinem Troß bemerkte allerdings, man täte es bei vielen anderen Gelegenheiten. Immerhin kam Zilk in seiner Rede dann doch das Wort „Homosexuelle“ bei der Aufzählung der Opfergruppen über die Lippen (was dann am 23. 6. in der Wiener Zeitung stand). Die Polizei hatte sicherlich Order, uns gewähren zu lassen. Es kam zu keinen Zwischenfällen, die Veranstaltung endete friedlich.

Über unsere Anwesenheit bzw. den Polizeiübergriff bei der Erstenthüllung berichteten im übrigen auch Die Presse (22./23. 6.) und die AZ (24.6.).

Jetzt geht es noch darum, durchzusetzen, daß im Text der beim Denkmal aufgestellten Informationstafeln unter den verfolgten Opfergruppen auch Schwule und Lesben angeführt werden. Diesbezügliche Schreiben an die Stadt Wien blieben bisher unbeantwortet (vgl. LN 1/1991, S. 17).

Wie in den LN 1/1991, S. 11 f [siehe Text oben], berichtet, hat der Verfassungsgerichtshof in bezug auf unsere Beschwerde gegen das Vorgehen der Polizei bei der Erstenthüllung im November 1988 erkannt, daß unser Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit durch die Polizei nicht verletzt worden sei. Wie damals angekündigt, hat inzwischen unser Rechtsanwalt Thomas Prader gegen dieses Erkenntnis Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg eingelegt. In den kommenden Monaten wird darüber entschieden, ob diese Beschwerde für zulässig erklärt oder abgewiesen wird. Wir werden weiter berichten.

 

Nachträgliche Anmerkungen:

Das taten sie dann auch. In der Ausgabe 1/1992, S. 18, berichtete ich, dass die Europäischen Menschenrechtskommission die Beschwerde für zulässig erklärt und die österreichische Bundesregierung zur Übermittlung einer Stellungnahme dazu bis 20. März 1992 aufgefordert hatte.

Am 13. Oktober 1993 wurde die Beschwerde dann allerdings endgültig abgewiesen. Die Menschenrechtskommission sah in dem Vorfall keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. ausführlich LN 1/1994, S. 10 f).