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§ 209: HOSI Wien wendet sich an Bundespräsident Klestil

Veröffentlicht am 19. Juli 2002
In diesem Beitrag in den LN 3/2002 berichtete ich über die weiteren Aktivitäten der HOSI Wien unmittelbar nach der Aufhebung des § 209. Diese hätte schon 1989 erfolgen müssen, denn seither haben sich keine neuen Umstände oder Erkenntnisse ergeben. Für die HOSI Wien war die späte Aufhebung ein Justizskandal. Sie wandte sich deswegen auch an Bundespräsident Klestil.

Bundespräsident Thomas Klestil (1932–2004)

Zeitungsbericht im „Standard“ vom 3. Juli 2002, in dem der VfGH die Kritik der HOSI Wien an seinen 209er-Entscheidungen zurückweist.

Wie wir in unserem Bericht im LN special (S. VIII) nachweisen, irrt der VfGH, wenn er meint, er habe jetzt § 209 StGB unter dem Bedenken der „wechselnden Strafbarkeit“ erstmals geprüft. In der von der HOSI Wien unterstützten und 1989 vom VfGH entschiedenen Beschwerde wurde dieser Aspekt unter der Überschrift „Rechtsausführungen zur Frage der Gleichheitsverletzung“ bereits auf knapp einer Seite ausführlich vorgetragen. Das bedeutet, daß der VfGH jetzt selbst bestätigt hat, daß sein Spruch aus 1989 ein Fehlurteil war. Das heißt logischerweise auch, daß alle seit 1989 nach § 209 verurteilten Personen nicht nur menschenrechtswidrig, sondern auch wegen einer – nunmehr offenkundig gewordenen – Fehlentscheidung des VfGH im Gefängnis gesessen sind. [Vgl. dazu die Analyse der Fehlurteile des VfGH in Sachen § 209]

Wir hatten uns noch gewundert, im Standard vom 15. März vom angeblich neuen Bedenken der „wechselnden Strafbarkeit“ zu lesen, aber natürlich nichts laut gesagt, um den VfGH nicht aufzuschrecken und womöglich von seiner Absicht abzubringen, dieses hingeworfene Hölzel aufzugreifen. Nach dem Entscheid bestand natürlich kein Anlaß mehr, den wahren Sachverhalt aufzuzeigen, auch wenn den anderen Lesben- und Schwulengruppen nicht das leiseste Wort der Kritik über die Lippen kam.

Da war Peter Tischler, der für den Antrag an den VfGH hauptverantwortliche Richter am OLG Innsbruck, schon deutlicher, der im Standard-Interview am 1. Juli meinte:

Wie schon die zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde der Homosexuellen Initiative im Jahr 1989 argumentiert hat, habe auch ich ins Treffen geführt, daß die sogenannte Prägungstheorie (…) wissenschaftlich nicht mehr haltbar ist. (…) Sie [die Höchstrichter] haben argumentiert, daß hier entschiedene Sache vorliege und so eine Überprüfung dieses Spruchs aus 1989, der ja im Sinne der Prägungstheorie erfolgt ist, abgelehnt. Für mich hingegen war es selbstverständlich, daß die Prägungstheorie nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht und der Paragraph 209 deshalb einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Das war für mich das Königsargument, übrigens auch schon 1989.

Und auf die Frage, ob das Argument von der „wechselnden Strafbarkeit“ in seiner zweiten Beschwerde von größerer verfassungsrechtlicher Relevanz sei, meinte Tischler abgeklärt: Auf dieses Argument sind die Verfassungsrichter dann halt aufgesprungen. Anders hätten sie sich wohl nicht einigen können. Tischler forderte übrigens jene RichterkollegInnen, die in der Vergangenheit ihre Urteile auf homophobe Weise begründeten, auf, sich dafür zu entschuldigen.

 

Unglaublicher Justizskandal

Man muß sich das einmal vorstellen: Der VfGH ignoriert ein Bedenken, das später die Grundlage für die Aufhebung eines Gesetzes ist, und daraufhin werden 250 Personen rechtswidrig verurteilt und ins Gefängnis gesperrt! Es hat wohl keinen annähernd ähnlich gravierenden Fall in der Zweiten Republik gegeben. Für die HOSI Wien stellt dies eine schwerwiegende Krise des Rechtsstaates dar, die das Vertrauen in den VfGH massiv erschüttert.

Der VfGH hat in dieser Sache jedenfalls einen Fehler nach dem anderen gemacht. Diese Fehler sind ihm offenbar aus lauter Homophobie unterlaufen. Der Schwulenhaß hat offenbar logisches, rationales und klares Denken ausgeschaltet. Da sieht man wieder, wie gefährlich Homophobie ist und wohin sie führen kann!

 

Appell an Bundespräsident Klestil

Die HOSI Wien hat daher beschlossen, sich an Bundespräsident Thomas Klestil zu wenden. Am 2. Juli haben wir in einem Brief um einen baldigen Gesprächstermin ersucht, um ihm unsere Vorstellungen über Sofortmaßnahmen zum Schutz der noch akut von § 209 Betroffenen und über eine umfassende Rehabilitierung der rund 250 seit dem Fehlurteil aus 1989 rechtswidrig verurteilten Personen zu präsentieren.

Zugleich informierten wir die Medien in einer Aussendung über unseren Appell. Unsere Kritik und Forderungen fanden am 3. Juli breites Echo in den Printmedien, besonders prominent im Standard und in der Wiener Zeitung. Letztere berichtete auch in der Ausgabe am 9. Juli in ihrer englischen Wochenzusammenfassung The Week in Austria.

 

Rücktrittsreife Verfassungsrichter

Dieser in der Zweiten Republik einmalige Justiz-Skandal muß auch Konsequenzen im VfGH haben, zumindest jene fünf Richter, die an beiden Entscheidungen mitgewirkt haben, müßten eigentlich zurücktreten – egal, ob es sich um einen Irrtum, Schlamperei oder um eine mißglückte Exit-Strategie handelt.

Verfassungsrichter Rudolf Müller wies die Kritik der HOSI Wien umgehend zurück, worauf die HOSI Wien mit einer neuerlichen Presseaussendung am 3. Juli reagierte, um Müllers Behauptungen zu entkräften: Müller hatte gemeint, das Argument betreffend die „wechselnde Strafbarkeit“ sei den VerfassungsrichterInnen vor einem Jahr erstmals unterbreitet worden, in der im November 1988 eingebrachten und 1989 vom VfGH entschiedenen Beschwerde sei sie hingegen nicht „als Gleichheitsbedenken geltend gemacht, sondern im Text lediglich erwähnt“ worden [siehe obiges Faksimile].

Allein diese groteske Spitzfindigkeit – „nicht als Gleichheitsbedenken geltend gemacht, sondern im Text lediglich erwähnt“ – zeigt, mit welcher erbärmlichen und blamablen Attitüde die Verfassungsrichter die Einhaltung der Verfassung und der Menschenrechte überprüfen. Für den VfGH zählt offenbar nicht das Argument, sondern nur, wie es ihm serviert wird.

Müller behauptet weiters, der HOSI-Wien-Antrag aus 1988 habe „als formal nicht zulässig zurückgewiesen werden müssen“, in einem Folgeantrag sei die „wechselnde Strafbarkeit“ dann nicht mehr vorgekommen. Das trifft zu, widerspricht jedoch nicht unserer Darstellung: Die Zurückweisung der Beschwerde ändert ja nichts an der von uns festgestellten Tatsache, daß darin erstmals auf die wechselnde Strafbarkeit hingewiesen wurde. Die Beschwerde aus 1988 wurde vom VfGH gemeinsam und gleichzeitig mit dem erwähnten, am 2. Jänner 1989 eingebrachten Folgeantrag im Oktober 1989 behandelt und entschieden. Es bestand keinerlei Hindernis, das Bedenken betreffend die wechselnde Strafbarkeit aus dem zurückgewiesenen Antrag aufzugreifen und in die Entscheidung über den Folgeantrag einfließen zu lassen.

 

HOSI Wien will Geld zurück

Die HOSI Wien fordert außerdem die Rückerstattung ihrer Kosten in der Höhe von € 25.000. Sie hatte das damalige Verfahren für den inzwischen verstorbenen Beschwerdeführer Walter Z. finanziert – eine Individualbeschwerde kann nämlich nur von einer Einzelperson, nicht aber von einem Verein eingebracht werden. Da sich nun herausgestellt hat, daß unsere damaligen Argumente zu einem Erfolg unserer Beschwerde führen hätten müssen und dieser Erfolg uns nur durch die willkürliche und mittlerweile geänderte Begründung des VfGH versagt blieb, haben wir wohl ein Anrecht auf Ersatz unserer Kosten.

 

Gespräch mit Klestils Kabinettsdirektor

Bundespräsident Klestil hatte kurzfristig keine Zeit für die HOSI Wien, aber immerhin fand Helmut Türk, Kabinettsdirektor in der Präsidentschaftskanzlei, am 12. Juli eine halbe Stunde Zeit, um sich unsere Anliegen anzuhören. Die Obleute und der Autor dieser Zeilen betonten nochmals, daß der VfGH-Entscheid aus 1989 ein Fehlurteil ist – was wir auch ausführlich darlegten (siehe auch Dokumentation hier) – und daß wir angesichts der einmaligen Dimension der Folgen dieses Fehlurteils vom Bundespräsidenten insbesondere Unterstützung für die Rehabilitierung der seit 1989 nach § 209 inhaftierten Personen erwarten.

Türk berichtete über erste Erörterungen mit dem Justizministerium in Sachen Freilassung der noch einsitzenden Personen bzw. die Abwendung von anstehenden Haftantritten und U-Haft sowie die Nichtanklageerhebung bei neuen Fällen. Da das Justizministerium von nur einer noch ausschließlich wegen § 209 inhaftierten Person berichtete, ersuchten wir, vom Ministerium auch die Zahl derer eruieren zu lassen, die als sogenannte geistig abnorme Rechtsbrecher aufgrund von § 209 zur Therapierung ihrer Homosexualität in Haft sind. Wir hatten nämlich kurz zuvor von mindestens noch zwei extremen Gulag-Fällen (mehr als fünf Jahre Haft in einer Sonderstrafanstalt) erfahren. Wir regten weiters an, daß Klestil doch öffentlich Stellung nehmen sollte zur Schuld und Verantwortung des Staates an der bzw. für die jahrzehntelange Verfolgung von Lesben und Schwulen. Öffentliche Kritik Klestils am VfGH wäre sowieso undenkbar. Türk sagte zu, die Angelegenheit weiter mit dem Justizministerium abzuklären. Zu unmittelbaren konkreten Ergebnissen führte das Gespräch nicht.

 

Nachträgliche Anmerkung:

Links zu früheren Beiträgen über die Abschaffung des § 209 StGB auf diesem Website:

§ 209: Verfassungsgerichtshof setzt auf Zeitgewinn (LN 1/2002)

§ 209: Warten auf den Verfassungsgerichtshof (LN 4/2001)

Regierungsbildung: § 209 & Co ein Thema? (LN 1/2000)

Trauerspiel im Parlament: § 209 StGB bleibt (LN 4/1998)